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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 26—
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn von Oschers-
leben nach Schoeningen, S. 275. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1672
durch die Regierungs-Amisblätter publizirken landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 279.
(Nr. 9758.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Oschersleben nach Schoeningen. Vom 22. Februar 1895.
Se Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Prinz
Albrecht von Preußen, Regent des Herzogthums Braunschweig, haben zum
Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Oschers-
leben nach Schoeningen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Mgjestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath D'Avis,
Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen,
Regent des Herzogthums Braunschweig:
Höchstihren Finanzpräsidenten Kybitz,
von welchen, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende Vertrag ver-
abredet und abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Braunschweigische Regierung
werden eine Eisenbahn von Oschersleben nach Schoeningen zulassen und fördern.
Insbesondere wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung unter den üblichen
Bedingungen die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die in ihrem
Gebiete gelegene Strecke an die unter der Firma „Oschersleben—Schoeninger
Eisenbahn-Gesellschaft““ gebildete, in Oschersleben domizilirende Aktiengesellschaft
ertheilen, sobald dieser für die in Preußen gelegene Strecke die Konzession seitens
der Königlich Preußischen Regierung ertheilt ist.
Cesetz. Samml. 1895. (Nr. 9758) 52
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1895.