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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 30.—
Junhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung von Amtgerlchtsbezirken, S. 309. — Geseh, betreffend bie
Errichtung einer Centralanstalt zur Förderung des genossenschaftlichen Personallredites, S. 310.
(Nr. 9769.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken. Vom 30. Juli 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
F. J.
In Abänderung der Verordnung vom 5. Juli 1879 (Gesetz= Samml.
S. 393) werden zugelegt:
1) die Gemeinden Neukirchen und Studziniec im Kreise Schubin, unter
Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Schubin, dem Amtsgerichte zu
Exin;
2) der Gutsbezirk Josephat und der Gemeindebezirk Kamenzdorf im Kreise
Briesen, unter Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Strasburg in
Westpreußen, dem Amtsgerichte zu Gollub;
3) die Gemeinde Schobensee im Kreise Ortelsburg, unter Abtrennung von
dem Amtsgerichte zu Ortelsburg, dem Amtsgerichte zu Passenheim
4) die Gemeinden Wachow und Gohlitz im Kreise Westhavelland, unter
Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Brandenburg, dem Amtsgerichte
zu Nauen)
5) die Gemeinde Dörnten im Kreise Goslar, unter Abtrennung von dem
Amtsgerichte zu Liebenburg, dem Amtsgerichte #e. Goslar.
Gesetz= Samml. 1895. (Nr. 9769—9770.)
Ausgegeben zu Berlin den 8. August 1895.