Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren 
Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der— 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebietes 
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Ruͤcksicht genommen werden, falls 
geeignete Militäramwärter, unter welchen die Großherzoglich Sächsischen Staats- 
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen 
nicht zu ermitteln sind. 
Artikel V. 
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunt 
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Großherzogthums —“ 
belegenen Stationen auf Verlangen der Großherzoglich Sächsischen Regierung 
nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Ver- 
einbarungen werden die hohen vertragschließenden Regierungen sich in jedem 
einzelnen Falle verständigen. 
In Betreff des Anschlusses der Felda-Bahn bewendet es bei dem Vertrage 
zwischen dem Grobheoglich Sichsicen Staatsministerium und der Werra-Eisen- 
bahngesellschaft vom 8. Mai 18 
  
Artikel VI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem 
Betriebe der im Artikel I genannten Eisenbahnen den übrigen im Großherzogthum 
Sachsen gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen 
jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden lassen. 
Artikel VI. 
Die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung hat für die Stamm- 
aktien der Weimar-Geraer und Werra-Eisenbahn eine Zinsgarantie geleistet, aus 
welcher ihr unter bestimmten Modalitäten ein Anspruch auf Erstattung zusteht, und 
zwar bezüglich der Werrabahn sowohl hinsichtlich des Kapitals wie der Zinsen. 
Zur Ablösung dieses Anspruches wird die Königlich Preußische Regierung 
der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Regierung drei Monate nach dem 
Uebergange der im Artikel 1 genannten Eise auf den 
Preußischen Staat einen Baarbetrag von 441 000 Mark zahlen. 
Hiergegen verzichtet die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung auf 
Rückzahlung des Restes der von ihr geleisteten Vorschüsse nebst JZinsen. 
  
Artikel VIII. 
Der wegen Herstellung einer Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg 
zwischen Preußen und Sachsen-Weimar bgeschloss eene Staatsvertrag vom 
17./31. Januar 1893 (Preußische Gesetz-Samml. S. 110) wird aufgehoben. 
(r. 9771)
	        
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