im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren
Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der—
gleichen Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebietes
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Ruͤcksicht genommen werden, falls
geeignete Militäramwärter, unter welchen die Großherzoglich Sächsischen Staats-
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen
nicht zu ermitteln sind.
Artikel V.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunt
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Großherzogthums —“
belegenen Stationen auf Verlangen der Großherzoglich Sächsischen Regierung
nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Ver-
einbarungen werden die hohen vertragschließenden Regierungen sich in jedem
einzelnen Falle verständigen.
In Betreff des Anschlusses der Felda-Bahn bewendet es bei dem Vertrage
zwischen dem Grobheoglich Sichsicen Staatsministerium und der Werra-Eisen-
bahngesellschaft vom 8. Mai 18
Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem
Betriebe der im Artikel I genannten Eisenbahnen den übrigen im Großherzogthum
Sachsen gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen
jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden lassen.
Artikel VI.
Die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung hat für die Stamm-
aktien der Weimar-Geraer und Werra-Eisenbahn eine Zinsgarantie geleistet, aus
welcher ihr unter bestimmten Modalitäten ein Anspruch auf Erstattung zusteht, und
zwar bezüglich der Werrabahn sowohl hinsichtlich des Kapitals wie der Zinsen.
Zur Ablösung dieses Anspruches wird die Königlich Preußische Regierung
der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Regierung drei Monate nach dem
Uebergange der im Artikel 1 genannten Eise auf den
Preußischen Staat einen Baarbetrag von 441 000 Mark zahlen.
Hiergegen verzichtet die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung auf
Rückzahlung des Restes der von ihr geleisteten Vorschüsse nebst JZinsen.
Artikel VIII.
Der wegen Herstellung einer Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg
zwischen Preußen und Sachsen-Weimar bgeschloss eene Staatsvertrag vom
17./31. Januar 1893 (Preußische Gesetz-Samml. S. 110) wird aufgehoben.
(r. 9771)