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g. 6.
Das Amtsgericht in Frankfurt a. M. ist zuständig für die Aufnahme von
Verträgen und Erklärungen, durch welche in seinem Bezirke belegene Grundstücke
veräußert oder belastet werden sollen.
S. 7.
Die Landgüterordnung für den Regierungsbezirk Cassel vom 1. Juli 1887
(Gesetz-Samml. S. 315) wird dahin abgeändert, daß für den Amtsgerichtsbezirk
Vöhl an die Stelle des §. 7 die §§. 5, 6 und an die Stelle des zweiten der
erste Absatz des F. 23 treten.
. S.
Soweit in den Gebietstheilen, auf welche sich das gegenwärtige Gesetz be-
zieht, die Verordnung vom 2. September 1867, betreffend die Güterkonsolidation
im Regierungsbezirk Wiesbaden (Gesetz-Samml. S. 1462), Geltung hat, kommt
die Vorschrift in §. 25 Absatz 2 der Verordnung, betreffend die Ablösung der
Servituten 2c. für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, vom 13. Mai 1867
(Gesetz= Samml. S. 716), zur entsprechenden Anwendung.
C. 9.
In den vormals Großhherzoglich Hessischen Gebietstheilen finden die in den
Artikeln 127 ff. des Großherzoglich Hessischen Gesetzes, das Pfandrecht betreffend,
vom 15. September 1858 (Reg.-Bl. S. 449) erlassenen Vorschriften über Vor-
aussetzung und Wirkung der Eintragung von Miethe und Pacht im Hypotheken-
buche auf die Eintragung im Grundbuche Anwendung.
S. 10.
Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung eines entgegen-
stehenden Rechts noch durch Verjährung aufgehoben werden.
Der Anspruch auf rückständige Zinsen eingetragener Kapitalien verjährt in
vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres,
in welchem die Zinsen fällig geworden sind.
KS. 11.
In den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen gewährt der gesetz-
liche Hypothektitel (Artikel 15 des Gesetzes, das Pfandrecht betreffend, vom
15. September 1858, Reg.-Bl. S. 449), welcher sich nicht auf bestimmte Grund-
stücke richtet, den Anspruch auf Bestellung einer Hypothek auf einzelne die Forde-
rung genügend sichernde Grundstücke. Der Anspruch besteht nicht, soweit in
anderer Weise ausreichende Sicherheit geleistet wird.
Auf Grund des in Artikel 15 Nr. 1 des bezeichneten Gesetzes bestimmten
Hypothektitels kann die Eintragung einer Hypothek nur werlangt werden, wenn
(Tr. 9781.)