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die Vermögenslage des verwaltenden Elterntheils eine Gefährdung der Kinder
besorgen läßt oder wenn derselbe zur weiteren Ehe schreitet.
In den Fällen des Artikels 15 Nr. 2 ist die Hypothek einzutragen, bevor
die Ehe geschlossen wird.
Auf Grund der Nr. 1 und 2 des Artikels 15 erfolgt für minderjährige
oder bevormundete Kinder die Eintragung gebührenfrei auf Ersuchen des Vor-
mundschaftsrichters, welcher die Summe und die Grundstücke nach freiem Ermessen
bestimmt.
Die in Artikel 24 des Gesetzes, das Pfandrecht betreffend, vom 15. Sep-
tember 1858 und in Artikel 45 unter Nr. 3 des Gesetzes, die landwirthschaftlichen
Erbgüter betreffend, vom 11. September 1858 (Reg.-Bl. S. 537) bestimmten
Hypothektitel werden aufgehoben.
. 12.
Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen auf dem Grundstücke
noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grundstücke dinglich Berechtigten.
13.
Hängt die Fälligkeit der durch Hypothek gesicherten Forderung von einer
Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie
von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von dem Eigenthümer dem Gläubiger
erklärt wird. Zu Gunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch
als Eigenthümer eingetragen ist, als Eigenthümer.
Der dinglichen Klage kann die Einrede, daß zunächst gegen den persönlichen
Schuldner geklagt werden müsse, nicht entgegengestellt werden.
S. 14.
In &. 11 Nr. 1 der Grundbuchordnung wird der dritte Satz durch folgende
Vorschrift ersetzt:
Der Eintragung bedürfen nicht die Leistungen zur Erfüllung der Deich-
pflicht und die in §. 28 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangs.
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 auf-
geführten gemeinen Lasten.
. 15.
Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Grundbuchbeamten verjährt in
drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des
Schadens Kenntniß erhalten hat.
Sind seit dem Zeitpunkte der Beschädigung dreißig Jahre verflossen, so
kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an.
. 16.
Zur Beglaubigung der Unterschrift von Anträgen und Urkunden oder Voll-
machten (§§. 33) 37 der Grundbuchordnung) ist, wenn der Aussteller im Geltungs-