— 492 —
S. 49.
Wird der Eintragung des nach §F. 48 Nr. 1 Berechtigten, welcher das
Eigenthum in Anspruch genommen hat, von einem Anderen, der die Eintragung
für sich verlangt, widersprochen, so hat dieser innerhalb einer von dem Amtsgerichte
zu bestimmenden Frist nachzuweisen, daß er den Rechtsstreit anhängig gemacht
hat. Unterläßt er dies, so bleibt sein Widerspruch unberücksichtigt. Anderenfalls
darf vor Beendigung des Rechtsstreites das Grundstück nicht in das Grundbuch
aufgenommen werden.
Wird auf Grund des §F. 48 Nr. 2) 3 von Mehreren die Eintragung be-
ansprucht, so bestimmt das Amtsgericht, wer die Rolle des Klägers zu übernehmen.
hat. Im Uebrigen finden die Vorschriften des ersten Absatzes Anwendung.
. 50.
Eigenthumsbeschränkungen, Hypotheken und sonstige dingliche Rechte, welche
in den zur Beurkundung der Belastungen bestimmten gerichtlichen Büchern ein-
getragen sind, werden in das Grundbuch übernommen, soweit nicht die Tilgung
durch die zur Löschung dienenden Urkunden nachgewiesen wird.
Die in F. 38 bezeichneten bestrittenen älteren Eigenthumsvorbehalte werden
jedoch nur dann übertragen, wenn sie von dem Berechtigten rechtzeitig an-
gemeldet sind.
g. 51.
Ueber Eigenthumsbeschränkungen, Hypotheken und sonstige dingliche Rechte,
welche in den gerichtlichen Büchern nicht eingetragen sind, hat das Gericht den
Eigenthümer und diejenigen Berechtigten, welche durch das Recht betroffen werden,
zu vernehmen, soweit nicht schon eine Anzeige oder Mittheilung (F. 36 Absatz 2,
I. 38) gemacht ist.
Diese Rechte sind in das Grundbuch aufzunehmen, wenn sie nach den bis-
herigen Vorschriften gültig bestellt und von dem Eigenthümer anerkannt sind.
Bestreitet der Eigenthümer das Recht, so hat derjenige, der es in Anspruch
nimmt, innerhalb einer von dem Amtsgerichte zu bestimmenden Frist nachzunweisen,
daß er den Rechtsstreit anhängig gemacht hat. Unterläßt er dies, so bleibt sein
Recht bei Anlegung des Grundbuchs unberücksichtigt.
52.
Ueber die Rangordnung der in das Grundbuch aufzunehmenden Rechte
K. 50, 51) entscheiden, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 43 Nr. 2, die bis-
herigen Vorschriften.
Wird ein beanspruchtes Vorrecht, welches sich nicht aus den gerichtlichen
Büchern ergiebt, von dem Eigenthümer oder einem Berechtigten bestritten, so
findet die Vorschrift in Absatz 3 des §. 51 entsprechende Amvendung.