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d. 60.
Die gemäß §§. 50 bis 59 in das Grundbuch aufgenommenen Rechte er-
langen mit dem in F. 3 bezeichneten Zeitpunkte, vorbehaltlich ihrer Rangordnung
unter einander, die Wirkung von Rechten, welche nach Maßgabe der in §F. 1 ein-
geführten Gesetze eingetragen sind.
S. 61.
Der Hypothekengläubiger kann an Stelle der alten Hypothekenurkunde die
Ertheilung eines Hypothekenbriefs in Gemäßheit des §. 122 der Grundbuchordnung
verlangen. Die Ausfertigung erfolgt gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb
sechs Monaten nach Inkrafttreten der eingeführten Gesetze (F. 3) gestellt wird.
S. 62.
Auf Bergwerke, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen
werden, sind die eingeführten Gesetze nach Maßgabe der Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes sofort anwendbar.
g. 63.
Für die Bergwerke in den vormals Großherzoglich und Landgräflich
Hessischen Gebietstheilen bedarf es zum Erlasse der öffentlichen Bekanntmachung
(6. 44) keiner vorgängigen Ermittelung über das Eigenthum und die Belastungen.
S. 64.
Für das Gebiet der vormals freien Stadt Frankfurt erhält das Amtsgericht
von dem Oberbergamt ein mit dem Zeugnisse der Vollständigkeit versehenes Ver-
zeichniß der verliehenen Bergwerke und ihrer Eigenthümer.
Zur Ermittelung des Eigenthums und der Belastung sind die im Ver-
zeichnisse benannten Personen zu vernehmen.
Dieselben haben:
1) außer den Eigenthumsbeschränkungen und Belastungen etwa eingetretene
Veränderungen des Bergwerkseigenthums anzuzeigen;
2) die unbeweglichen Zubehörstücke des Bergwerks und deren Belastungen
anzugeben;
3) auf Verlangen des Gerichts die Urkunden über Verleihung, Bestätigung
und Abänderung des Bergwerkseigenthums sowie die über ihren Erwerb
errichteten Urkunden vorzulegen.
S. 65.
In der Bekanntmachung C. 44), welche für die Bergwerke des Amts-
gerichtsbezirks erlassen wird, ist darauf hinzuweisen, daß sich die Anmeldungspflicht
auf unbewegliche Zubehörstücke eines Bergwerks nicht erstreckt.