Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 66. 
Bei gewerkschaftlichen Bergwerken mit unbeweglichen Antheilen (Kuxen) 
findet die Eintragung unter Berücksichtigung des §. 228 des Allgemeinen Berg- 
gesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz Samml. S. 705) nach der Eintheilung statt, 
nach welcher die Bergwerke bisher ohne Rücksicht auf die sonst hergebrachte Anzahl 
der Kuxe rechtmäßig besessen worden sind. 
S. 67. 
Soweit bei Anlegung des Grundbuchs ein geltend gemachtes Eigenthums- 
oder anderes Recht oder Vorrecht oder eine Einwendung nicht zu berücksichtigen 
ist, hat das Gericht davon demjenigen, welcher den Anspruch oder die Einwendung 
erhoben hat, alsbald Mittheilung zu machen. 
C. 68. 
Die in diesem Abschnitt angeordneten Mittheilungen erfolgen, sofern nicht 
die Eröffnung zu Protokoll beurkundet ist, durch Zustellung. 
C. 69. 
Auf die Berechnumng der in diesem Abschnitte bestimmten oder nach dem- 
selben richterlich festgesetzten Fristen finden die Vorschriften in I§. 199, 200 der 
Civilprozeßordnung Anwendung. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf dieser Fristen 
findet nicht statt. 
S. 70. 
Das Gericht kann die Befolgung einer Ladung und ebenso die Erfüllung 
einer jeden dem Geladenen auferlegten Verpflichtung durch Geldstrafen bis zum 
Gesammtbetrage von Einhundertundfünfzig Mark erzwingen, auch im Falle der 
S. 36, 64 die dort bezeichneten Nachweisungen auf Kosten des Säumigen beschaffen. 
E. 71. 
Das Anlegungsverfahren bei dem Amtsgerichte, einschließlich der Anlegung 
des Grundbuchs, ist kosten= und stempelfrei. Die Befreiung erstreckt sich auf die 
baaren Auslagen sowie auf die Stempel der Vollmachten und der beizubringenden 
Zeugnisse, Eintragungsbewilligungen und sonstigen Nachweisungen. Kosten und 
Stempel sind jedoch zu erheben, soweit mit der Anlegung des Grundbuchs kosten- 
und stempelpflichtige Veränderungen in den Rechtsverhältnissen eines Grundstücks 
eingetragen werden. 
(Tr. 9781.)
	        
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