Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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.53. 
Der Name des Liquidators ist öffentlich bekannt zu machen. Ihm ist eine 
urkundliche Bescheinigung seiner Bestellung zu ertheilen, welche er bei Beendigung 
seiner Geschäftsführung zurückzureichen hat. 
Die Vergütung für die Geschäftsführung des Liquidators wird in Er- 
mangelung einer Einigung mit dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger und 
dem Bahneigenthümer oder Konkursverwalter durch das Gericht festgesetzt. Das 
Gleiche gilt für eine den Mitgliedern des Ausschusses bewilligte Vergütung, wenn 
über die Höhe derselben eine Einigung mit der Versammlung der Bahnpfand- 
gläubiger und dem Bahneigenthümer oder Konkursverwalter nicht erzielt wird. 
Der Liquidator steht unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann 
gegen denselben Ordnungsstrafen bis zu 200 Mark festsetzen und ihn auf Antrag 
des Gläubigerausschusses oder des Bahneigenthümers oder Konkursverwalter wegen 
Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen entlassen. Vor der Ent- 
scheidung ist der Liquidator zu hören. 
Gegen die in diesem Paragraphen bezeichneten Entscheidungen des Gerichts 
findet Beschwerde nach Maßgabe der Deutschen Civilprozeßordnung (§§. 531 
bis 538) statt. Die Beschwerde gegen die Entlassung eines Liquidators ist die 
sofortige (§. 540). 
G. 54. 
Der Liquidator hat die Verwerthung aller Bestandtheile der Bahneinheit 
vorzunehmen. In wichtigeren Fällen hat derselbe dem Ausschusse der Bahn- 
pfandgläubiger von der beabsichtigten Maßregel Mittheilung zu machen. 
Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grundstücken kann 
durch den Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstreckbaren Schuld- 
titel erlangt hat. Zur Veräußerung von Grundstücken aus freier Hand bedarf 
der Liquidator der Genehmigung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger, sowie 
der Zustimmung des Bahneigenthümers oder Konkursverwalters. 
55. 
Wird einem Unternehmer die Genehmigung zum Fortbetrieb des Bahn- 
unternehmens ertheilt, so kann der Liquidator mit Zustimmung des Ausschusses 
der Bahnpfandgläubiger, sowie des Bahneigenthümers oder Konkursverwalters 
die noch vorhandenen Bestandtheile der Bahneinheit als Einheit nach den in 
§. 16 bezeichneten Vorschriften veräußern. 
*“ 
So oft aus der Verwerthung von Bestandtheilen der Bahneinheit hin- 
reichende baare Masse vorhanden ist, hat der Liquidator eine Vertheilung vor- 
zunehmen. Die Kosten und Ausgaben der Zwangsliquidation sind vorweg zu 
berichtigen.
	        
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