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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— N 38. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bewilligung von Staatemitteln zur Verbesserung der Wohmungsverhältnisse von
Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten,
S. 621. — Allerhöchster Erlaß vom 16. August 1895, betreffend die Uebertragung der Ver-
waltung der auf Grund des Gesetzes vom 16. Juli 1895 in das Sigenthum des Staates äbergehenden
Eisenbahnen an die Eisenbahndirektion in Erfurt, S. 623. — Bekauntmachung der nach dem
Geseh vom 10. Upril 1872 durch die Regierungs-Amtsblétter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c., S. 523.
(Nr. 9784.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Verbesserung der
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 13. August 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preuhen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der Staatsregierung wird der Betrag von fünf Millionen Mark zur
Verfügung gestellt, um damit eine Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von
Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten
Staatsbeamten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen herbeizuführen.
K. 2.
Aus den bereit gestellten Mitteln (G. 1) dürfen für Rechnung des Staates
Wohnhäuser, die im Eigenthum des Staates verbleiben, errichtet werden. Die
in diesen Häusern enthaltenen Wohnungen sind alsdann an Arbeiter, die in
staatlichen Betrieben beschäftigt sind, oder an gering besoldete Beamte zu ver-
miethen.
Gesetz- Samml. 1895. (Nr. 9784.) 93
Ausgegeben zu Berlin den 5. September 1895.