Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Defizits  im  Staatshauoͤhalte  erforderlich  ist,  ist  bis  zur  Höhe  von  20  000  000  Mark
zur  Bildung  oder  Ergänzung  eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds  behufs
Vermehrung  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Erweiterung  und  Ergänzung  der  Bahnanlagen
  im  Falle  eines  durch  Verkehrssteigerung  hervorgerufenen,  nicht  vorherzusehenden
  Bedürfnisses  der  Staatsbahnen  zu  verwenden.

Die  Bestimmung  über  einen  über  200  803  619  Mark  01  Pf.  hinausgehenden
  Betrag  bleibt  dem  Staatshaushalts-Etat  für  1897/98  vorbehalten.

Von  den  gedachten  200  803  619  Mark  01  Pf.  sind  bestimmt:

1)  nach  §.  4  Nr.  1  des  Eisenbahngarantiegesetzes  vom  27.  März  1882  (Gesetz
Samml.  S.  214)  zur  planmäßigen  Amortisation  der  vom  Staate  für  Eisenbahnzwecke
  vor  dem  Jahre  1879  aufgenommenen  oder  vor  und  nach  diesem  Zeitpunkte
selbstschuldnerisch  übernommenen  Schulden  (Ausgaben  Mark.  pi.
unter  Kap.  36  des  Etats  der  Staatsschuldenverwaltung)  5  677  661.  72

2)  nach  §.  4  Nr.  2  desselben  Gesetzes  zur  Deckung  der  zu
Staatsausgaben  erforderlichen  Mittel,  welche  anderenfalls
durch  Aufnahme  neuer  Anleihen  beschafft  werden  müßten,
und  zwar:

a)  zur  außerordentlichen  Tilgung  von  Staatsschulden
beziehungsweise  zur  Verrechnung  auf  bewilligte
Anleihen  (Ausgaben  unter  Kapitel  37  Titel  1  des

Etats  der  Staatsschuldenver-  Mark.  pf.
waltung)  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20  981  471.  56
b)  zur  Deckung  anderweiter  etatsmäßiger

  Ausgaben  des  Rechnungsjahres
  1895/06  174  144  485.  7
zur  Bildung  oder  Ergänzung
eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds
  bis  zur  Höhe  von
20  000  000  Mark  behufs  Vermehrung
  der  Betriebemittel  sowie
zur  Erweiterung  und  Ergänzung
der  Bahnanlagen  im  Falle
eines  durch  Verkehrssteigerung
hervorgerufenen,  nicht  vorherzusebenden
  Bedürfnisses  der  Staatsbahnen,
  eventuell  zur  weiteren
Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen
  (Ausgaben  unter  Kap.37
des  Etats  der  Staatsschuldenverwaltung
  .  .  ..  —  —
*  19  125  957.  29
Das  sind  200  803  619.  01

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