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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 46J. —
Inhalt: Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages, S. Sco. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urlunden 2c., S. 570.
(Nr. 9797.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages. Vom
23. Dezember 1895.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen gemäß Artikel 51 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 auf
den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und
das Haus der Abgeordneten, werden auf den 15. Januar 1896 in Unsere Haupt-
und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 23. Dezember 1895.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Migquel.
Thielen. Bosse. Bronsart v. Schellendorff. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Geset= Samml. 1895. (Nr. 9797.) 103
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1895.