Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Deckung der Kosten für andere Bedürfnisse des betreffenden Schulverbandes an 
die Kasse desselben gezahlt. 
Der Beitrag wird so berechnet, daß für die Stelle eines alleinstehenden 
sowie eines ersten Lehrers 500 Mark, eines anderen Lehrers 300 Mark, einer 
Lehrerin 150 Mark jährlich gezahlt werden. Bei der Berechnung kommen nur 
Stellen für vollbeschäftigte Lehrkräfte in Betracht. Darüber, ob eine Lehrkraft 
vollbeschäftigt ist, entscheidet ausschließlich die Schulaufsichtsbehörde. 
Außer Betracht bleiben neu errichtete Stellen, bis dieselben durch eine be- 
sondere Lehrkraft versehen werden. 
Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrages ruht, so lange und soweit 
durch dessen Zahlung eine Erleichterung der nach öffentlichem Recht zur Schul- 
unterhaltung Verpflichteten mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder 
auf Verpflichtungen Dritter aus besonderen Rechtstiteln nicht würde bewirkt 
werden. 
II. Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für 
jede politische Gemeinde gewährt. 
Sind für die Einwohner einer politischen Gemeinde mehr als 25 Schul- 
stellen vorhanden, so wird der Staatsbeitrag innerhalb der Gesammtzahl von 
25 Stellen für so viele erste Lehrerstellen, andere Lehrerstellen und Lehrerinmenstellen 
gewährt, als dem Verhältniß der Gesammtzahl dieser Stellen untereinander ent- 
spricht. Bruchtheile werden bei denjenigen Schulstellen, für welche der höhere 
Staatsbeitrag zu zahlen ist, ausgeglichen. 
. Wo die Grenzen der politischen Gemeinde sich mit denen des Schulverbandes 
nicht decken, dergestalt, daß der Schulverband aus mehreren politischen Gemeinden 
oder Theilen von solchen besteht und für die Einwohner einer dieser politischen. 
Gemeinden mehr als 25 Stellen vorhanden sind, wird durch Beschluß der Schul- 
aufsichtsbehörde nach Anhörung der Betheiligten mit Rücksicht auf die Zahl der. 
Einwohner des Schulverbandes und der Schulkinder, welche den einzelnen po- 
litsschen Gemeinden angehören, sowie mit Rücksicht auf die Einrichtung der 
Schule festgesetzt, wie viele ganze der im Schulverbande bestehenden (ersten, anderen 
Lehrer-, Lehrerinnen.) Stellen auf jede zum Schulverbande gehörende politische 
Gemeinde oder Theile von Gemeinden zu rechnen sind, für wie viele Stellen dem- 
gemäß an den Schulverband der Staatsbeitrag zu zahlen ist. Der Beschluß ist 
den betheiligten Schulverbänden zuzustellen. Denselben steht binnen vier Wochen 
nach der Zustellung die Beschwerde an den Ober-Präsidenten (in den Hohen- 
zollernschen Landen an den Unterrichtsminister) zu, welcher endgültig entscheidet. 
Bei einer erheblichen Aenderung der Verhältnisse kann eine neue Berechnung von 
den betheiligten Schulverbänden beantragt oder von der Schulaufsichtsbehörde von 
Amtswegen beschlossen werden. 
Gehören die Einwohner einer politischen Gemeinde verschiedenen Schul- 
verbänden an, so werden die für die politische Gemeinde zu berechnenden Staats- 
beiträge für erste, andere Lehrer- und Lehrerinnenstellen auf die einzelnen Schul- 
verbände durch die Schulaufsichtsbehörde nach dem Verhältniß derjenigen Staats- 
Nr. 9880.) “
	        
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