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(Nr. 10190.) Kirchengesetz, betreffend Ruhegehalts-Ordnung für die Geistlichen der evangelisch-
lutherischen Kirche der Probinz Hannover. Vom 15. Mal 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover mit Zu-
stimmung der Landessynode, was folgt:
. 1.
Jeder in einer dauernd errichteten Superintendentur-, Parr= oder ständigen
Pfarrgehülfenstelle der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover fest-
angestellte Geistliche erhält, wenn er in Folge eines körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner
Amtspflichten dauernd unfähig und deshalb von der zuständigen Kirchenbebörde
in den Ruhestand versetzt ist, eim lebenslängliches Ruhegehalt aus der Ruhe-
gehaltskasse der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover (F. 13ff.).
Wenn ein Geistlicher, gegen welchen das förmliche Disziplinarverfahren ein-
geleitet worden ist, gemäß §. 44 des Kirchengesetzes, betreffend die Dienstvergehen
der im Dienste der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover An-
gestellten, vom 24. April 1894 aus dem Kirchendienste ausscheidet, oder wenn
ein Geistlicher zwar außerhalb eines förmlichen Disziplinarverfahrens, aber lediglich
aus disziplinarischen Gründen entlassen wird, so kann demselben bei vorhandener
Bedürftigkeit ein Ruhegehalt entweder auf bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit be-
willigt werden. ·
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Ruhegehalt.
K. 2.
In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt,
ist das Landeskonsistorium ermächtigt, in Folge besonderen Antrags die Be-
stimmungen des §. 1 dieses Gesetzes auch zur Anwendung zu bringen auf ordinirte
Geistliche der innerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover im
Dienste der inneren oder äußeren Mission stehenden und mit Rechtsfähigkeit versehenen
Anstalten und Vereine sowie auf diejenigen Geistlichen, welche unter Bestätigung
beziehungsweise durch Ernennung seitens des Landeskonsistoriums bei einer der
ebumgelsich-kuthenlsce Kirche der Provinz Hannover angeschlossenen evangelisch-
lutherischen Gemeinde außerhalb Deutschlands angestellt sind. Die Geistlichen,
Anstalten und Vereine beziehungsweise Gemeinden haben dabei die aus den Vor-
schriften dieses Gesetzes sich ergebenden Verpflichtungen gegen die Ruhegehaltskasse zu
übernehmen und die Versetzung in den Ruhestand von der Zustimmung des Landes-
konsistoriums abhängig zu machen. Die Erfüllung der übemommenen Ver-
pflichtungen bildet die rechtliche Voraussegung der Gewährung des Ruhegehalts.
Mit der in den beiden letzten Sätzen des vorstehenden Absatzes enthaltenen
Maßgabe findet der F. 1 auch auf die bei Predigerseminaren und ähnlichen An-