Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Wird  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  oder  die  Beiordnung  eines  Pfarr.
gehülfen  nicht  vom  Geistlichen  selbst  beantragt,  so  ist  er  oder  der  ihm  etwa  gerichtlich
  bestellte  Vormund  oder  Pfleger  vor  der  zu  treffenden  Entscheidung  zu
hören.  In  allen  Fällen  muß  die  Anhörung  des  Geistlichen  oder  des  Vormundes
beziehungsweise  Dflegers  erfolgen  über  den  Betrag  des  Ruhegehalts  oder  der  von
dem  Geistlichen  zu  übernehmenden  Besoldung  des  Pfarrgehülfen.

Auch  dem  Kirchenvorstande  der  betheiligten  Gemeinde  muß  in  jedem  Falle
zu  einer  Aeußerung  über  die  beabsichtigte  Versetzung  in  den  Ruhestand  oder  Beiordnung
  eines  Pfarrgehülfen  Gelegenheit  gegeben  werden.

K  9.

Die  Jahlung  des  Ruhegehalts  erfolgt  für  jedes  Kalenderviertelsahr  am
Beginne  des  dritten  Monats  bei  der  Ruhegehaltskasse  oder  auf  Verlangen  des
Berechtigten  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten  durch  die  Post  gegen  Vorlegung
gehörig  bescheinigter  QOuittung.

10.

Bezieht  ein  in  den  Ruhestand  versetzter  Geistlicher  in  Folge  anderweitiger
Anstellung  in  einem  öffentlichen  Amte  oder  in  einer  der  im  F.  2  Abs.  1  bezeichneten
  Stellungen  ein  Diensteinkommen,  so  ruht  das  Recht  auf  Ruhegehalt  insoweit,
  als  der  Betrag  des  neuen  Diensteinkommens  unter  Hinzurechnung  des
Ruhegehalts  den  Betrag  des  von  dem  Geistlichen  vor  der  Versetzung  in  den
Ruhestand  bezogenen  Diensteinkommens  (I.  7)  übersteigt.

F.  11.

Das  Rubhegehalt  eines  Geistlichen,  welcher  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen
  hinterläßt,  wird  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat
gezablt.  Anderenfalls  hört  der  Bezug  des  Ruhegehalts  mit  Ablauf  des  Sterbemonats
  auf.

Die  Zahlung  des  Ruhegehalts  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden
Monat  kann  auf  Verfügung  des  Konsisteriums  auch  dann  stattfinden,  wenn  der
Verstorbene  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer
  er  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht
ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

An  wen  die  vor  dem  Ableben  des  berechtigten  Geistlichen  nicht  erhobenen
und  die  nach  Abs.  1  und  2  noch  zu  leistenden  Beträge  zu  zahlen  sind,  bestinunt
das  Konsistorium.

S.  12.

Die  Wittwe  eines  in  den  Rubhestand  versetzten  Geistlichen  hat  an  dem  mit
der  letzten  Dienststelle  ihres  verstorbenen  Ehemanns  verbundenen  Witthum  dieselben
Rechte,  welche  sie  haben  würde,  wenn  ihr  Ehemann  als  Inhaber  der  Stelle
verstorben  wäre,  und  zwar  soll  sie  gegenüber  Wittwen  später  auf  derselben  Stelle
angestellter  Geistlichen  als  erste  Wittwe  *7  Voraussetzung  ist,  daß  die  Ehe
vor  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  geschlossen  war.