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g. 2.
Die Verbandsvertretungen der Gesammtverbände und deren Organe üben
die im Artikel I F. 4 und Artikel II des Kirchengesetzes gedachten Rechte in Betreff
der Vermögensverwaltung ihrer Verbände und der Vertretung derselben in ver-
mögensrechtlicher Beziehung.
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden Dritten
gegenüber nach Artikel 1 F. 4 des Kirchengesetzes festgestellt.
g. 3.
Das Kirchengesetz kann ohne Bestätigung durch ein Staatsgesetz nicht ab-
geändert werden. 4 «
Die Anordnung, durch welche die im Kirchengesetze bezeichneten Rechte und
flichten ganz oder theilweise einem Gesammtverbande übertragen werden, bedarf
der Genehmigung der Staatsbehörde.
Die nach Artikel 1 §K. 5 des Finchengelches zu erlassenden Regulative be-
dürfen der vorgängigen Anerkennung der Staatsbehörde, daß die entworfenen
Bestimmungen diesem Gesetze nicht zuwider sind.
g. 5.
Auf die Beschlüsse über Unlahen (Artikel II Nr. 4 des Kirchengesetzes)
finden die entsprechenden Vorschriften Gesetzes vom 6. Mai 1885 (Gesetz-
Samml. S. 135) Anwendung.
Soll eine Umlage, soweit sie zu anderen Zwecken, als zum Ersatz für
aufgehobene Stolgebühren oder zur Berichtigung des Antheils aller Gemeinden
des Verbandes an den Bezirks= und Landes-Synodalkosten sowie an den für
kirchliche Jwecke der Provinz ausgeschriebenen Umlagen dient, zehn Prozent der
Summe der von den pflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den Staat zu
entrichtenden Einkommensteuer übersteigen, so bedarf es der Genehmigung der
Staatsbehörde.
Im Uebrigen bewendet es, insbesondere wegen der Genehmigung der
staatlichen Aufsichtsbehörde zu den Beschlüssen der Verbandsvertretungen, bei den
Vorschriften der S§. 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1885.
Die im §. 3 a. a. O. vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht er-
forderlich, wenn der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Jwangs-
versteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen erfolgt.
5. 6.
Weigern sich die Verbandsvertretungen, gesetzliche Leistungen, welche aus
der Verbandskasse zu bestreiten sind, auf den Etat zu bringen, festzusehzen oder
zu genchmigen, so findet §. 5 des Gesetzes vom 6. Mai 1885 sinngemäße
Anwendung.