Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 6 
Inhal#i: Staatsvertraßg zwischen Preußen und UAuhalt, betressend die Vorberctung und Prüfung 
Anbali#scher Neferendare für den höheren Venvaltunnsdiens, S. 39. — Verfügung des Ins#i#= 
ministera, betrelsenr die Anlegung des Grondbuchs für einen Lheil des Bejirkes des Amtsgerichic 
Bickinkopf, S. 37. — Vekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 darch die 
Regierungs-Auusblänter Publizirten launteöherrlichen Erlasse, Urkunden ic., S. as. 
  
(Nr. 101614.) Staatsvertrag zwischen Prrußen und Anhalt, betreffend die Vorberritung und 
Prüfung Anhaltischer Referendare für den höheren Verwaltungsdienst. Vom 
II. Dezember 1899. « " 
Seine MaicståtdetDcnfscheKaiser,KöüigvonPrcnßmundSeinchlswit 
der Herzog von Anhalt haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Vor- 
bereitung und Prüfung Anhaltischer Referendare für den höheren Verwaltungs- 
dieust des Herzogthums zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen 
Allerhöchstihren Unterstaatssekretir im Finanzministerium, Wirklichen 
Geheimen Ober-Finanzrath Lebnert 
und 
Allerhöchstihren vortragenden Rath im Ministerium des Innern, 
Geheimen Ober-Regierungsrath von Kitzing, 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt 
Höchstihren vortragenden Rath im Staatsministerium, Geheimen 
Regierungsrath Laue, 
von denen unter Vorbehalt der Ratifkation nachstehender Staatsvertrag abge- 
schlossen worden ist: 
Artikel I. 
In Anhalt werden die in Preußen geltenden Vorschriften über die Er- 
langung der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst eingeführt. Wenn 
dies geschehen, werden diejenigen Anhaltischen Referendare, welche nach Zurück- 
Geleh · Samml. Ici (Nr. 10164—I0|107.) 8 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Februar 1900.
	        
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