Anlage 2.
Vertrag
zwischen
der Stadtgemeinde Hagen i. W. und der Landgemeinde Eppenhausen.
S. 1.
Eppenhausen wird vom 1. April 1901 an mit der Stadtgemeinde Hagen i. W.
vereinigt, und seine bisherigen Gemeindeangehörigen werden rücksichtlich aller
bürgerlichen Rechte und Pflichten sowic hinsichtlich der Theilnahme an den
Hagener Gemeindeanstalten, den Hagener Gemeindeangehörigen gleichgestellt,
soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird.
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Mit dem Tage der Eingemeindung übernehmen die Gemeindebehörden der
Stadt Hagen i. W. für Eppenhausen die Verwaltung der Gemeindeangelegen-
heiten sowie der den Gemeindebehörden daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten.
Die Gemeindebehörden von Hagen i. W. treten in alle diejenigen Rechte
und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische und sonstige Bestimmungen
oder durch besondere Rechtstitel den Gemeindebehörden in Eppenhausen zustehen
oder obliegen.
S. 3.
Die in Hagen i. W. bestehenden Ortsstatute, Ordnungen, Regulative und
die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Hagen i. W. geltenden
Gemeindebeschlüsse erhalten in Eppenhausen Wirksamkeit, sofern in diesem Ver-
trage nicht Abweichendes bestimmt wird.
Der Erste (Ober-) Bürgermeister zu Hagen i. W. hat, soweit erforderlich,
die Anordnungen zum Zwecke der Einführung der Hagener Ortsstatute, Ordnungen,
Regulative und Gemeindebeschlüsse für Eppenhausen zu treffen.
Von dem Tage der Einführung der Hagener Bestimmungen an verlieren
die entsprechenden bisherigen Statuten, Ordnungen, Regulative und Gemeinde-
beschlüsse von Eppenhausen ihre Geltung.
K. 4.
Die Zahl der Stadtverordneten wird für die durch den Anschluß von
Eckesey, Eppenhausen und Delstern erweiterte Stadtgemeinde Hagen um 9 ver-
mehrt, so daß sie künftig im Ganzen 45 beträgt, und nach Maßgabe der Zahl
der stimmfähigen Bürger auf die einzelnen Wahlbezirke vertheilt (efr. §. 14
der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1850).
Den jetzigen drei städtischen Wahlbezirken Hagen-Eilpe, Hagen-Altstadt und
Hagen-Wehringhausen,) wie sie auf Grund einer, der Königlichen Genehmigung
Eesez- Samml. 1901. (Nr. 10269. 17