Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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oder Vizinalstraßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Großherzoglich 
Hessischen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischer- 
seits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, 
die Großherzoglich Hessische Regierung verpflichtet Sich aber, dafür einzutreten, 
daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch 
auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
  
Artikel 6 
Die Großherzoglich Hessische Regierung übernimmt für den Fall der Aus- 
führung der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn bezüglich der in 
Ihrem Staatsgebiete von Preußen herzustellenden Theilstrecken die Verpflichtung: 
1. den zum Baue der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb Ihres Landesgebiets der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent- 
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens 
und Betriebs der Bahn zu gestatten. 
Artikel 7. 
Die im Artikel 6 unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller 
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits- 
streifen, Gewinnung von Kies in den von der Bahn geschnittenen Gemarkungen, 
Lagerplätze, Aenderungen von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den ge- 
nehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörde er- 
forderliche oder zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von 
Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene 
Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueber- 
weisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt 
unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung weder Kultur- 
entschädigung noch Entschädigung für Wirthschaftserschwernisse zu tragen und die 
für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie 
frei von allen sonstigen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen 
in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Be- 
dürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen 
vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen 
Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
plans und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Gemarkung einen Planauszug nebst Geländeverzeichniß vorlegen, welcher 
die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung und 
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