Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Badens nach Verhältniß des Baukapitals festgesetzt. Die im Falle der Auflösung 
an Baden zu zahlende Baarabfindung beträgt alsdann soviel Prozent des ihm 
im Durchschnitte der letzten drei Jahre vor der Auflösung aus der Main-Neckar- 
bahn-Gemeinschaft zugeflossenen Jahresgewinns, als der nach Vorstehendem er- 
mittelte Badische Antheil von dem durchschnittlichen Jahresgewinn ergiebt, den 
Baden in den Jahren 1899, 1900 und 1901 aus der Main-Neckarbahn- 
Gemeinschaft bezogen hat. 
(s) Die bis zum 1. Oktober 1902 beschafften neuen noch nicht verwendeten 
Materialien übernimmt die betriebsleitende Verwaltung mit dem Buchwerthe. 
Die an demselben Tage vorhandenen unbrauchbaren Altmaterialien werden ver- 
äußert und die Erlöse in der Rechnung der Main-Neckarbahn für die Zeit vom 
1. Januar bis 1. Oktober 1902 vereinnahmt, während die ferner vorhandenen 
brauchbaren Altmaterialien unbewerthet auf die betriebsleitende Verwaltung über- 
gehen. Im Falle der Auflösung der Main-Neckarbahn-Gemeinschaft hat Baden 
an den beschafften neuen und den alten unbrauchbaren Materialien keinen Antheil, 
erhält jedoch die auf Badischem Gebiete befindlichen alten brauchbaren Materialien 
ohne Entgelt. 
Artikel 7. 
Verkehrs- und Beförderungswesen. 
()Hinsichtlich der Tarife im Personen- und Güterverkehr ist die Preußisch- 
Hessische Eisenbahngemeinschaft für die auf Preußischem und Hessischem Gebiete 
gelegenen Bahnstrecken, die Badische Regierung für die auf Badischem Gebiete 
gelegenen Bahnstrecken der Main-Neckarbahn zuständig. Es dürfen indessen im 
Verkehre der auf Badischem Gebiete gelegenen Stationen der Main-Neckarbahn 
mit den Stationen dieser Bahn auf Hessischem und Preußischem Gebiete die bis- 
herigen Taxgrundlagen der Main-Neckarbahn ohne Zustimmung der drei Re- 
gierungen nicht erhöht werden. Ferner kann die Badische Regierung für die auf 
Badischem Gebiete gelegenen Stationen der Main-Neckarbahn Tariffestsetzungen, 
die von den für die Strecken der Badischen Staatsbahn jeweils gültigen Normen 
abweichen, nur anordnen, wenn über die Schadloshaltung der Preußisch Hessischen 
Eisenbahngemeinschaft für die ihr etwa erwachsenden Nachtheile (Verminderung 
des Badischen Antheils an den Ausgaben oder erhöhte Kostenaufwendung) mit 
der betriebsleitenden Verwaltung eine Vereinbarung erzielt ist. 
(2) Es wird eine Betheiligung Badischer Korporationen und Verbände am 
Bezirkseisenbahnrathe für die Eisenbahndirektionen Mainz und Frankfurt a. Main 
gestattet, ebenso soll der Badischen Regierung das Recht zustehen, sich durch einen 
Vertreter bei den Verhandlungen des Bezirkseisenbahnraths zu betheiligen. 
Artikel 8. 
Uebernahme des Dienstpersonals. 
Das gesammte am 1. Oktober 1902 vorhandene Dienstpersonal der 
Main-Neckarbahn wird von der betriebsleitenden Verwaltung mit übernommen.
	        
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