88.
Abernahme von Straßen.
Die Stadtgemeinde übernimmt die beiden neuangelegten Wege Nr. 5 und 8
des Bebauungsplans von Mühlenhof, sofern dieselben bis zum 1. April 1905
hinsichtlich der Befestigung der Bürgersteige und Anlegung der Rinnsteine gemäß
der Kreispolizeiverordnung vom 14. Juli 1900 fertig hergestellt sind, als öffentliche
anbaufähige Straßen mit der Maßgabe, daß die Anlieger verpflichtet sind,
der Stadtgemeinde die Kosten für die Herstellung der Kanalisation, Gas= und
Wasserleitung in diesen Straßen gemäß dem Königsberger Ortsstatute vom
18. Juni 1895 zu erstatten.
Die Stadtgemeinde übernimmt ferner den von der Friedländer Chaussee
nach der Lünette 5 führenden privaten Gutsweg für den öffentlichen Verkehr und
unbeschadet der durch das Rayongesetz vorgeschriebenen Baubeschränkungen unter
den Bedingungen zu d als anbaufähige Straße und verpflichtet sich
a) den von der Chaussee in nördlicher Richtung verlaufenden Teil dieses
Weges bis zur Einfahrt des der Firma Geilus u. Anders gehörigen
Lagerplatzes (die Straße IV des Bebauungsplans)), also in einer Länge
von etwa 260 Metern innerhalb acht Monaten nach der Eingemeindung
in einer Breite von 8 Metern zu pflastern und die Fußgängerbanketts
in mindestens je 1 Meter Breite zu befestigen, mit der Nazabe daß
die Anlieger verpflichtet sind, die Kosten dafür gemäß den zu 4 enthaltenen
Bestimmungen der Stadtgemeinde zu erstatten,
b) den in südöstlicher Richtung verlaufenden Teil dieses Weges (die Straße 1
des Planes) als Landstraße dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis entsprechend
herzurichten, auch
e) den Weg in seiner ganzen Ausdehnung zu unterhalten und
d) ihn innerhalb eines Jahres, nachdem die Rayonbeschränkungen für die
Südfront der Festung aufgehoben worden sind, auf den Antrag der
Arliege gemäß dem Ortsstatute für Königsberg vom 18. Juni 1895
und der Polizeiverordnung vom 13. August 1884 herzustellen, wenn
die Anlieger sich verpflichten, die dafür entstehenden Kosten anteilig
nach Verhältnis der Länge der Straßenfronten nicht nur bei der Bebauung,
sondern bereits beim Ubergange der einzelnen Grundstücke in
den Besitz oder das Eigentum anderer Personen, spätestens jedoch
innerhalb fünf Jahren nach Ausführung der Arbeiten zu erstatten, und
wenn sie diese Verpflichtungen durch Eintragung auf die anliegenden
Grundstücke gehörig sicherstellen. Dabei soll die Stadtgemeinde zur
Einziehung dieser Kosten bereits vor völliger Fertigstellung der Straße
und schon nach Herstellung der einzelnen Arbeiten der Pflasterung,
Beleuchtungseinrichtung, Entwässerung und Wasserzuführung befugt
sein und erfolgt die Einziehung im Wet des Verwaltungsverfahrens.
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