Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

88.

Abernahme  von  Straßen.

Die  Stadtgemeinde  übernimmt  die  beiden  neuangelegten  Wege  Nr.  5  und  8
des  Bebauungsplans  von  Mühlenhof,  sofern  dieselben  bis  zum  1.  April  1905
hinsichtlich  der  Befestigung  der  Bürgersteige  und  Anlegung  der  Rinnsteine  gemäß
der  Kreispolizeiverordnung  vom  14.  Juli  1900  fertig  hergestellt  sind,  als  öffentliche
  anbaufähige  Straßen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Anlieger  verpflichtet  sind,
der  Stadtgemeinde  die  Kosten  für  die  Herstellung  der  Kanalisation,  Gas=  und
Wasserleitung  in  diesen  Straßen  gemäß  dem  Königsberger  Ortsstatute  vom
18.  Juni  1895  zu  erstatten.

Die  Stadtgemeinde  übernimmt  ferner  den  von  der  Friedländer  Chaussee
nach  der  Lünette  5  führenden  privaten  Gutsweg  für  den  öffentlichen  Verkehr  und
unbeschadet  der  durch  das  Rayongesetz  vorgeschriebenen  Baubeschränkungen  unter
den  Bedingungen  zu  d  als  anbaufähige  Straße  und  verpflichtet  sich

a)  den  von  der  Chaussee  in  nördlicher  Richtung  verlaufenden  Teil  dieses
Weges  bis  zur  Einfahrt  des  der  Firma  Geilus  u.  Anders  gehörigen
Lagerplatzes  (die  Straße  IV  des  Bebauungsplans)),  also  in  einer  Länge
von  etwa  260  Metern  innerhalb  acht  Monaten  nach  der  Eingemeindung
in  einer  Breite  von  8  Metern  zu  pflastern  und  die  Fußgängerbanketts
in  mindestens  je  1  Meter  Breite  zu  befestigen,  mit  der  Nazabe  daß
die  Anlieger  verpflichtet  sind,  die  Kosten  dafür  gemäß  den  zu  4  enthaltenen
  Bestimmungen  der  Stadtgemeinde  zu  erstatten,

b)  den  in  südöstlicher  Richtung  verlaufenden  Teil  dieses  Weges  (die  Straße  1
des  Planes)  als  Landstraße  dem  öffentlichen  Verkehrsbedürfnis  entsprechend
  herzurichten,  auch

e)  den  Weg  in  seiner  ganzen  Ausdehnung  zu  unterhalten  und

d)  ihn  innerhalb  eines  Jahres,  nachdem  die  Rayonbeschränkungen  für  die
Südfront  der  Festung  aufgehoben  worden  sind,  auf  den  Antrag  der

Arliege  gemäß  dem  Ortsstatute  für  Königsberg  vom  18.  Juni  1895

und  der  Polizeiverordnung  vom  13.  August  1884  herzustellen,  wenn

die  Anlieger  sich  verpflichten,  die  dafür  entstehenden  Kosten  anteilig
nach  Verhältnis  der  Länge  der  Straßenfronten  nicht  nur  bei  der  Bebauung,
  sondern  bereits  beim  Ubergange  der  einzelnen  Grundstücke  in
den  Besitz  oder  das  Eigentum  anderer  Personen,  spätestens  jedoch
innerhalb  fünf  Jahren  nach  Ausführung  der  Arbeiten  zu  erstatten,  und
wenn  sie  diese  Verpflichtungen  durch  Eintragung  auf  die  anliegenden

Grundstücke  gehörig  sicherstellen.  Dabei  soll  die  Stadtgemeinde  zur

Einziehung  dieser  Kosten  bereits  vor  völliger  Fertigstellung  der  Straße

und  schon  nach  Herstellung  der  einzelnen  Arbeiten  der  Pflasterung,

Beleuchtungseinrichtung,  Entwässerung  und  Wasserzuführung  befugt

sein  und  erfolgt  die  Einziehung  im  Wet  des  Verwaltungsverfahrens.

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