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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 20
Inhalt: Gesetz über die Anderung der Landesgrenze gegen die freie Hansestadt Bremen bei Bremerhaven
und bei Fischerhude, Kreis Achim, S. 291. — Bekanntmachung über die Auswechselung der
Ratifikationsurkunden zu dem mit der freien Hansestadt Bremen wegen einer Erweiterung der Hafen-
und Verkehrsanstalten zu Bremerhaven und eines aus diesem Anlasse vorzunehmenden Austausches
von Gebieten bei Bremerhaven und bei Fischerhude, Kreis Achim, am 21. Mai 1904 abgeschlossenen
Vertrag in Verbindung mit dem dazu vereinbarten Zusatzvertrage vom 26. Mai 1905, S. 806.
(Nr. 10630.) Gesetz über die Anderung der Landesgrenze gegen die freie Hansestadt Bremen
bei Bremerhaven und bei Fischerhude, Kreis Achim. Vom 27. Juli 1905.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
1.
Die Landesgrenze gegen die freie Hansestadt Bremen bei Bremerhaven und
bei Fischerhude, Kreis Achim, wird nach den Bestimmungen des anliegenden
Staatsvertrags vom 21. Mai 1904 in Verbindung mit den Bestimmungen des
dazu vereinbarten Zusatzvertrags vom 26. Mai 1905 verlegt.
2.
Die Gebietsteile, welche bis zur Verlegung der Landesgrenze (§ 1) zum
Königreiche Preußen gehörten, infolge dieser Verlegung aber an Bremen fallen,
werden an die freie Hansestadt Bremen abgetreten.
3.
Dagegen werden die bisher bremischen Gebietsteile, welche infolge der Ver-
legung der Landesgrenze (§ 1) an Preußen fallen, mit der preußischen Monarchie
auf immer vereinigt und der preußischen Gemeinde Fischerhude, Kreis Achim,
Provinz Hannover, zugeteilt. Es treten für sie die daselbst geltenden Landesgesetze,
Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in Kraft.
Gesetz-Samml. 1905. (Nr. 10630—10631.) 55
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1905.