Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 291 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 20 
Inhalt: Gesetz über die Anderung der Landesgrenze gegen die freie Hansestadt Bremen bei Bremerhaven 
und bei Fischerhude, Kreis Achim, S. 291. — Bekanntmachung über die Auswechselung der 
Ratifikationsurkunden zu dem mit der freien Hansestadt Bremen wegen einer Erweiterung der Hafen- 
und Verkehrsanstalten zu Bremerhaven und eines aus diesem Anlasse vorzunehmenden Austausches 
von Gebieten bei Bremerhaven und bei Fischerhude, Kreis Achim, am 21. Mai 1904 abgeschlossenen 
Vertrag in Verbindung mit dem dazu vereinbarten Zusatzvertrage vom 26. Mai 1905, S. 806. 
  
(Nr. 10630.) Gesetz über die Anderung der Landesgrenze gegen die freie Hansestadt Bremen 
bei Bremerhaven und bei Fischerhude, Kreis Achim. Vom 27. Juli 1905. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 
1. 
Die Landesgrenze gegen die freie Hansestadt Bremen bei Bremerhaven und 
bei Fischerhude, Kreis Achim, wird nach den Bestimmungen des anliegenden 
Staatsvertrags vom 21. Mai 1904 in Verbindung mit den Bestimmungen des 
dazu vereinbarten Zusatzvertrags vom 26. Mai 1905 verlegt. 
2. 
Die Gebietsteile, welche bis zur Verlegung der Landesgrenze (§ 1) zum 
Königreiche Preußen gehörten, infolge dieser Verlegung aber an Bremen fallen, 
werden an die freie Hansestadt Bremen abgetreten. 
3. 
Dagegen werden die bisher bremischen Gebietsteile, welche infolge der Ver- 
legung der Landesgrenze (§ 1) an Preußen fallen, mit der preußischen Monarchie 
auf immer vereinigt und der preußischen Gemeinde Fischerhude, Kreis Achim, 
Provinz Hannover, zugeteilt. Es treten für sie die daselbst geltenden Landesgesetze, 
Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in Kraft. 
Gesetz-Samml. 1905. (Nr. 10630—10631.) 55 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1905.
	        
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