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Abs. 5), Uberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung
und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche ge-
eignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der
Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2),
mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Verbot oder Beschränkung der
Ansammlung größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krank-
heit einen epidemischen Charakter angenommen hat, Fernhaltung von
dem Schul- und Unterrichtsbesuche (§ 16), Verbot oder Beschränkung
der Benutzung von Wasserversorgungsanlagen usw. (F 17), Räumung
von Wohnungen und Gebäuden (§ 18), Desinfektion (6 19 Abs. 1
und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (# 21);
11. Milzbrand: Uberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behand-
lung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche
geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung
der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln (6 15 Nr. 1
und 2), mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Desinfektion (§ 19
Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (6 21);
12. Rotz: Beobachtung kranker Personen (§ 12), Absonderung kranker
Personen (§ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Desinfektion (§ 19 Abs. 1
und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (# 21)j
13. Tollwut: Beobachtung gebissener Personen (§ 12), Absonderung kranker
Personen (§ 14 Abs. 2).
Erkrankungsfälle, in welchen Verdacht von Kindbettfieber (Nr. 3), Rück-
fallfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10) und Rotz (Nr. 12) vorliegt, sind bis zur Be-
seitigung dieses Verdachts wie die Krankheit selbst zu behandeln.
#9.
Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie nicht glaub-
haft nachweisen) daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer solchen
zwangsweise angehalten werden.
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangsweise Behandlung
der erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben, angeordnet
werden, wenn dies zur wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit
erforderlich erscheint.
&10.
Die Verkehrsbeschränkungen aus den 99 24 und 25 des Reichsgesetzes,
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, finden auf Körner-
krankheit, Rückfallfieber und Typhus mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß das Staatsministerium ermächtigt ist, Vorschriften über die zu treffenden
Maßnahmen zu beschließen und zu bestimmen, wann und in welchem Umfange
dieselben in Vollzug zu setzen sind.