wegen der Abernahme der Unterhaltung und Benutzung der in diesen Verträgen
aufgeführten Chaussee= und Wegestrecken abgeschlossen.
Die Stadtgemeinde Königsberg tritt in diese Verträge ein, übernimmt vom
Tage der Eingemeindung ab die vertragsmäßigen Verpflichtungen und überträgt
der Landkreis an sie von demselben Termin ab die daraus herzuleitenden Recht
ohne Gewährleistung zur eigenen Ausübung mit der Maßgabe, daß:
1. die Stadtgemeinde — vorhehaltlich der Zustimmung der zuständigen
Behörden — hinsichtlich der Wege und Chausseen als allein unter-
haltungspflichtig auch in öffentlich -rechtlichem Sinne zu gelten hatz
2. die nach H 18 des Vertrags mit der Straßenbahngesellschaft vom
24. Mai und 10. Juni 1898 seitens der Straßenbahngesellschaft dem
Landkreise bestellte Kaution bei Eintritt der Eingemeindung an die
Stadtgemeinde herauszugeben ist, während die letztere verpflichtet ist,
Zug um Zug die Rücklieferung ber nach § 4 des Vertrags mit dem
Provinzialverbande vom 24./28. Mai 1898 bestellten Kaution an den
Landkreis zu bewirken;
3. der dem Landkreise nach & 20 des Vertrags vom 24. Mai und
10. Juni 1898 zustehende Anteil an dem Reingewinne der Straßen-
bahngesellschaft mit alljährlich mindestens 6 000 Mark von Eintritt der
Eingemeindung ab der Stadtgemeinde Königsberg zufällt.
Bezüglich des vom Landkreise Königsberg mit der Königsberger Straßen-
bahngesellschaft geschlossenen Vertrags vom 24. Mai und 10. Juni 1898 erklärt
sich die Stadtgemeinde Königsberg damit einverstanden, daß der Landkreis
àa) auf das ihm im I 2 dieses Vertrags eingeräumte Recht, vier Mit.
glieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, verzichtet;
b) auf das ihm im §9 11 dieses Vertrags eingeräumte Recht, die Anlegung
einer zweiten Zentrale im Landkreise zu verlangen, unter der Bedingung
verzichtet, daß die Straßenbahngesellschaft die Verpflichtung anerkennt,
der Stadtgemeinde dauernd so viel Strom zu liefern, als letztere zur
Durchführung der ihr im § 5 unter 5 des Vertrags eingeräumten
Befugnis bedarf;
J) der Königsberger Straßenbahngesellschaft eine angemessene Ermäßigung
der von ihr gemäß § 18 des genannten Vertrags hinterlegten Kaution
für den Fall einräumt, daß die Gesellschaft durch günstige Betriebs-
ergebnisse während mindestens dreier unmittelbar aufeinanderfolgender
Betriebsjahre ihre zweifellose Leistungsfähigkeit nachweist;
d) auf das Recht des Kreises beziehungsweise des Kreisausschusses über
Verpflichtungen der Gesellschaft endgültig zu entscheiden verzichtet, sofern
die Entscheidung über alle Streitigkeiten aus dem Vertrag einem in
sinngemäßer Anwendung des § 12 dieses Auseinandersetzungsvertrags
bestellten Schiedsgericht übertragen wird.