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würde sich die Rente für das fünfte auf 2 500 X 40 4 700 20 - 114 000 Mark
stellen.
2. War der reine Einsatzpreis eines Loses oder der Prozentsatz der plan-
mäßigen Gewinnabzüge des Staates nicht in allen für die Bemessung einer Rente
nach Abs. 3 oder 4 oder der nachträglichen Rentenerhöhung nach Abs. 2 des
Artikels 6 maßgebenden Lotterien der gleiche, so wird der sich aus den Einsatz-
preisen und Gewinnabzugssätzen für diese sämtlichen maßgebenden Lotterien er-
ebende durchschnittliche Einsatzpreis und Gewinnabzug ermittelt und der der
Hentenbemessung. und Rentenerhöhung zu Grunde zu legende Einheitssatz von
40 beziehungsweise 20 Mark in demselben Verhältnisse geändert, in welchem
jener durchschnittliche Einsatzpreis oder Gewinnabzug von dem gegenwärtigen von
161 5/8 Mark beziehungsweise 14 vom Hundert abweicht. Haben sowohl der Ein-
satzpreis als auch der Gewinnabzug Anderungen erfahren, so bestimmt sich die
Anderung des Einheitssatzes nach dem Verhältnisse sowohl des durchschnittlichen
Einsatzpreises als auch des durchschnittlichen Gewinnabzugs zu dem gegenwärtigen.
Betrug also beispielsweise im Falle des 2. und 3. Absatzes des Artikels 6 der
reine Einsatzpreis bei zwei der maßgebenden vier Lotterien wie gegenwärtig 161 2 Mark,
bei den beiden anderen aber 165 Mark und der Gewinnabzug bei je zwei dieser
Lotterien 14 und 13 vom Hundert, so bilden den Durchschnitt des Einsatzpreises
2 . 2.165— 163½ Mark und den des Gewinnabzugs 214 4 13½
vom Hundert, und der Einheitssatz stellt sich demnach statt auf 40 Mark auf
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40 10 71 — 38/809 also nach Artikel 6 Abs. 5 am Ende abgerundet
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auf 38)097 Mark beziehungsweise statt auf 20 Mark auf 19/18 Mark. Waren
im Durchschnitte der sämtlichen Klassen dieser vier Lotterien von den innerhalb des
bremischen Staatsgebiets bestellten Einnehmern 30000 Lose abgesetzt, so berechnet
sich somit die Jahresrente nach Abs. 2 und 3 a. a. O. auf 2 500 K 387 —
500 0 19/ = 97 425 + 9740 = 107 165 Mark.
Während des Zeitraums, für welchen die Rente nach Artikel 6 Abs. 3
bis 5 festgestellt ist, tritt eine Anderung derselben wegen Anderungen im Lose-
preis oder Gewinnabzuge nicht ein.
3. Solange die Berechnung der Rente nach Artikel 6 Abs. 3 bis 5 noch
nicht fertiggestellt ist, erfolgen die Rentenzahlungen nach dem bisherigen Jahres-
betrage. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung, daß der Freien Hanse-
stadt Bremen ein geringerer oder ein höherer als der gezahlte Betrag zustand,
so wird der zuviel gezahlte Betrag je zur Hälfte von den beiden zunächst fällig
werdenden Raten gekürzt, ein zu wenig gezahlter der zunächst fälligen Rate hin-
ugesetzt.
*;: Diejenigen Raten der nach Abs. 2 des Artikels 6 gegebenenfalls eintretenden
Rentenerhöhung, welche an dem sich nach Abs. 2 a. a. O. ergebenden Fälligkeits-
termine noch nicht abgeführt werden konnten, weil die Rentenerhöhung noch nicht
festgestellt war, werden an dem nächsten Fälligkeitstermine nach Feststellung der
Rentenerhöhung in einer Summe nachgezahlt.