Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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würde sich die Rente für das fünfte auf 2 500 X 40 4 700 20 - 114 000 Mark 
stellen. 
2. War der reine Einsatzpreis eines Loses oder der Prozentsatz der plan- 
mäßigen Gewinnabzüge des Staates nicht in allen für die Bemessung einer Rente 
nach Abs. 3 oder 4 oder der nachträglichen Rentenerhöhung nach Abs. 2 des 
Artikels 6 maßgebenden Lotterien der gleiche, so wird der sich aus den Einsatz- 
preisen und Gewinnabzugssätzen für diese sämtlichen maßgebenden Lotterien er- 
ebende durchschnittliche Einsatzpreis und Gewinnabzug ermittelt und der der 
Hentenbemessung. und Rentenerhöhung zu Grunde zu legende Einheitssatz von 
40 beziehungsweise 20 Mark in demselben Verhältnisse geändert, in welchem 
jener durchschnittliche Einsatzpreis oder Gewinnabzug von dem gegenwärtigen von 
161 5/8 Mark beziehungsweise 14 vom Hundert abweicht. Haben sowohl der Ein- 
satzpreis als auch der Gewinnabzug Anderungen erfahren, so bestimmt sich die 
Anderung des Einheitssatzes nach dem Verhältnisse sowohl des durchschnittlichen 
Einsatzpreises als auch des durchschnittlichen Gewinnabzugs zu dem gegenwärtigen. 
Betrug also beispielsweise im Falle des 2. und 3. Absatzes des Artikels 6 der 
reine Einsatzpreis bei zwei der maßgebenden vier Lotterien wie gegenwärtig 161 2 Mark, 
bei den beiden anderen aber 165 Mark und der Gewinnabzug bei je zwei dieser 
Lotterien 14 und 13 vom Hundert, so bilden den Durchschnitt des Einsatzpreises 
2 . 2.165— 163½ Mark und den des Gewinnabzugs 214 4 13½ 
vom Hundert, und der Einheitssatz stellt sich demnach statt auf 40 Mark auf 
331 1 
40 10 71 — 38/809 also nach Artikel 6 Abs. 5 am Ende abgerundet 
3 
auf 38)097 Mark beziehungsweise statt auf 20 Mark auf 19/18 Mark. Waren 
im Durchschnitte der sämtlichen Klassen dieser vier Lotterien von den innerhalb des 
bremischen Staatsgebiets bestellten Einnehmern 30000 Lose abgesetzt, so berechnet 
sich somit die Jahresrente nach Abs. 2 und 3 a. a. O. auf 2 500 K 387 — 
500 0 19/ = 97 425 + 9740 = 107 165 Mark. 
Während des Zeitraums, für welchen die Rente nach Artikel 6 Abs. 3 
bis 5 festgestellt ist, tritt eine Anderung derselben wegen Anderungen im Lose- 
preis oder Gewinnabzuge nicht ein. 
3. Solange die Berechnung der Rente nach Artikel 6 Abs. 3 bis 5 noch 
nicht fertiggestellt ist, erfolgen die Rentenzahlungen nach dem bisherigen Jahres- 
betrage. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung, daß der Freien Hanse- 
stadt Bremen ein geringerer oder ein höherer als der gezahlte Betrag zustand, 
so wird der zuviel gezahlte Betrag je zur Hälfte von den beiden zunächst fällig 
werdenden Raten gekürzt, ein zu wenig gezahlter der zunächst fälligen Rate hin- 
ugesetzt. 
*;: Diejenigen Raten der nach Abs. 2 des Artikels 6 gegebenenfalls eintretenden 
Rentenerhöhung, welche an dem sich nach Abs. 2 a. a. O. ergebenden Fälligkeits- 
termine noch nicht abgeführt werden konnten, weil die Rentenerhöhung noch nicht 
festgestellt war, werden an dem nächsten Fälligkeitstermine nach Feststellung der 
Rentenerhöhung in einer Summe nachgezahlt. 
  
 
	        
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