Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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würde  sich  die  Rente  für  das  fünfte  auf  2  500  X  40  4  700  20  -  114  000  Mark
stellen.

2.  War  der  reine  Einsatzpreis  eines  Loses  oder  der  Prozentsatz  der  planmäßigen
  Gewinnabzüge  des  Staates  nicht  in  allen  für  die  Bemessung  einer  Rente
nach  Abs.  3  oder  4  oder  der  nachträglichen  Rentenerhöhung  nach  Abs.  2  des
Artikels  6  maßgebenden  Lotterien  der  gleiche,  so  wird  der  sich  aus  den  Einsatzpreisen
  und  Gewinnabzugssätzen  für  diese  sämtlichen  maßgebenden  Lotterien  erebende

  durchschnittliche  Einsatzpreis  und  Gewinnabzug  ermittelt  und  der  der
Hentenbemessung.  und  Rentenerhöhung  zu  Grunde  zu  legende  Einheitssatz  von
40  beziehungsweise  20  Mark  in  demselben  Verhältnisse  geändert,  in  welchem
jener  durchschnittliche  Einsatzpreis  oder  Gewinnabzug  von  dem  gegenwärtigen  von
161  5/8  Mark  beziehungsweise  14  vom  Hundert  abweicht.  Haben  sowohl  der  Einsatzpreis
  als  auch  der  Gewinnabzug  Anderungen  erfahren,  so  bestimmt  sich  die
Anderung  des  Einheitssatzes  nach  dem  Verhältnisse  sowohl  des  durchschnittlichen
Einsatzpreises  als  auch  des  durchschnittlichen  Gewinnabzugs  zu  dem  gegenwärtigen.
Betrug  also  beispielsweise  im  Falle  des  2.  und  3.  Absatzes  des  Artikels  6  der
reine  Einsatzpreis  bei  zwei  der  maßgebenden  vier  Lotterien  wie  gegenwärtig  161  2  Mark,
bei  den  beiden  anderen  aber  165  Mark  und  der  Gewinnabzug  bei  je  zwei  dieser
Lotterien  14  und  13  vom  Hundert,  so  bilden  den  Durchschnitt  des  Einsatzpreises

2  .  2.165—  163½  Mark  und  den  des  Gewinnabzugs  214  4  13½

vom  Hundert,  und  der  Einheitssatz  stellt  sich  demnach  statt  auf  40  Mark  auf
331  1
40  10  71  —  38/809  also  nach  Artikel  6  Abs.  5  am  Ende  abgerundet
3
auf  38)097  Mark  beziehungsweise  statt  auf  20  Mark  auf  19/18  Mark.  Waren
im  Durchschnitte  der  sämtlichen  Klassen  dieser  vier  Lotterien  von  den  innerhalb  des
bremischen  Staatsgebiets  bestellten  Einnehmern  30000  Lose  abgesetzt,  so  berechnet
sich  somit  die  Jahresrente  nach  Abs.  2  und  3  a.  a.  O.  auf  2  500  K  387  —
500  0  19/  =  97  425  +  9740  =  107  165  Mark.

Während  des  Zeitraums,  für  welchen  die  Rente  nach  Artikel  6  Abs.  3
bis  5  festgestellt  ist,  tritt  eine  Anderung  derselben  wegen  Anderungen  im  Losepreis
  oder  Gewinnabzuge  nicht  ein.

3.  Solange  die  Berechnung  der  Rente  nach  Artikel  6  Abs.  3  bis  5  noch

nicht  fertiggestellt  ist,  erfolgen  die  Rentenzahlungen  nach  dem  bisherigen  Jahresbetrage.
  Ergibt  sich  bei  der  demnächstigen  Feststellung,  daß  der  Freien  Hansestadt
  Bremen  ein  geringerer  oder  ein  höherer  als  der  gezahlte  Betrag  zustand,
so  wird  der  zuviel  gezahlte  Betrag  je  zur  Hälfte  von  den  beiden  zunächst  fällig
werdenden  Raten  gekürzt,  ein  zu  wenig  gezahlter  der  zunächst  fälligen  Rate  hinugesetzt.

*;:  Diejenigen  Raten  der  nach  Abs.  2  des  Artikels  6  gegebenenfalls  eintretenden
Rentenerhöhung,  welche  an  dem  sich  nach  Abs.  2  a.  a.  O.  ergebenden  Fälligkeitstermine
  noch  nicht  abgeführt  werden  konnten,  weil  die  Rentenerhöhung  noch  nicht
festgestellt  war,  werden  an  dem  nächsten  Fälligkeitstermine  nach  Feststellung  der
Rentenerhöhung  in  einer  Summe  nachgezahlt.