Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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S. 15. 
a) Wenn das gesunde Vieh aus Mangel an Gelegenheit aus dem in- 
fieirlen Stalle nicht entfernt werden konnte, so muß der Mist zwei- 
mal täglich ausgetragen und 2 Fuß tief in Gärten oder hinter dem 
Gehöfte vergraben werden. Dasselbe gilt auch für die Quaran- 
täine-Stalle. 
b) Auch aus nicht infieirten Ställen muß zweimal wöchentlich der Mist 
ausgeworfen werden. 
O) Mist, Blut, Schleim rc. welche einem kranken Thiere besonders wäh- 
rend seines Ganges zum Quarantaine-Stall abfallen, müssen ver- 
graben werden. 
4) Alle Abflüsse aus einem infieirten Stalle sind schon bei dem ersten 
Ane der Seuche in eine besondere, hinreichend tiefe Senkgrube 
zu leiten 
e) Menschen, welche nothwendig mit krankem Vieh zu thun hatten, 
müssen ihre Person reinigen, ihre Kleider wechseln und dürfen keinen 
Verkehr mit gesundem Vieh und den Besiern haben. 
8. 16. 
Alle vorgeschriebenen Maßregeln dauern, insofern nicht bei einzelnen der- 
selben eine längere Dauer vorgeschrieben ist, big drei Wochen nach dem letten 
Krankheitsfalle. 
K. 17. 
Auher dem schon genannten Revisor des gesunden Viehes, dem Leiter des 
kranken Viehes, Wärtern und Tödtern desselben, wird noch ein Revisor beim 
kranken Vieh bestellt, welcher die nächste Verpflichtung hal, Alles anzuordnen 
resp. auszuführen, welcheo den Contact mit krankem Vieh erforderlich macht. 
Er muß namentlich die Gehöfte, auf denen die Krankheit sich zeigt, zweimal täg- 
ich revidiren; — die neuen Krankheitsmeldungen entgegen nehmen — für 
Isolirung, Abführung, Tödten und Verscharren, — für Sperre, Desinficiren, 
sorgen und von Allem Meldung machen. 
Der zu bestellende Ortsaufseher hat Alles zunächst zu überwachen, Tage- 
buch zu führen und Bericht zu erstatten.
	        
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