Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

Schlußprotokoll. 
Jena, den 25. Februar 1898. 
Zu der Unterzeichnung des vom heutigen Tage datirenden pweiten Nach- 
trags zum Staatsvertrage vom 11. November 1878, die Zusammenlegung der 
Bezirke mehrerer Landgerichte zu gemeinsamen Schwurgerichtsbezirken betreffend, 
haben die nachgenannten Bevollmächtigten der betheiligten Staatsregierungen, nämlich: 
für das Königreich Preußen 
Herr Geheimer Oberjustizrath Vierhaus, 
für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie 
Herr Regierungrath Cammann, 
für das Großherzogihum Sachsen-Weimar-Eisenach 
Herr Geheimer Justizrath Trantvetter, 
für das Herzogihum Sachsen-Meiningen 
Herr Regierungsrath Nohr. 
für das Herzogthum Sachsen-Alienburg. 
Herr Geheimer Regierungsrath Geier, 
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha 
Herr Staatsminister Wirkliche Geheimrath von Stvrenge, Exzellenz. 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 
Herr Geheimer Staatsrath Hauthal, 
für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie 
Herr Staatsrath Greesel, 
sich hier eingefunden. 
Zunächst wurde der in acht Exemplaren ausgefertigte Vertrag von den 
Herren Bevollmächtigten unter Beidrückung ihres Siegels unterzeichnet. 
Hierauf einigten sich die Herren Bevollmächtigten noch über folgende Punkte: 
  
L 
Die Natifikation des abgeschlossenen Vertrags, die thunlichst bald erfolgen 
wird, soll dergestalt vorgenommen werden, daß von jeder der betheiligten Staats- 
regierungen je eine Ratifikationsurkunde ausgestellt und der Großhergoglich Sächsischen. 
Staatsregierung mitgetheilt wird, welch letztere sodann den Ubrigen Regierungen 
von der allseitig erfolgten Ratifikation Mittheilung machen wird. 
Il. 
Unter entsprechender Abänderung der in den Schlußprotokollen vom 11. 
November 1878 und 30. März 1869 hierüber getroffenen Bestimmungen wird zur 
Ausführung des § 5 des Staatsvertrags vom 11. November 1878, des Nachtrags-
	        
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