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mittel hielt er die Haftpflicht für richterliche Beamte für ausgeschlossen,
für rechtswidrige Handlungen der Verwaltungsbeamten
aber machte er den Staat, weil er von den Unterthanen Gehorsam
gegen die Behörden verlange, primär haftbar. Diese PFEIrFrEersschen
Ausführungen sind durch H. A. ZAcHARIAE! teils
berichtigt, teils schärfer gefasst worden. Vor allem schloss
ZACHARIAE die Haftung für Aerzte etc. aus, betonte, dass
zwischen richterlichen und Verwaltungsbeamten kein Unterschied
zu machen sei und brachte die von PFEIFFER hervorgehobene
Unterscheidung von Privatrechtsgeschäften und Regierungshandlungen
prägnanter zum Ausdruck. Erstere unterstellte
er den Grundsätzen des Civilrechts, für letztere machte er den
Staat subsidiär nach dem erfolglos belangten Beamten haftbar,
da der Staat für das Handeln seiner Beamten innerhalb ihrer
Amtssphäre eine Garantie übernehme. Voraussetzung der Staatshaftung
sei aber stets, dass der Beamte innerhalb seiner Amtssphäre
gehandelt hat; sie soll deshalb nicht eintreten, wenn der
Beamte nur bei Gelegenheit der Amtsführung rechtswidrig gehandelt
oder wenn Nichtbeamte Handlungen vorgenommen haben,
zu deren Vornahme nur Beamte berechtigt sind. Ueberdies aber
soll bei richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen
der Staat erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn
die Entscheidungen rechtskräftig geworden sind und den Beschädigten
nicht durch Nichtanwendung eines ihm zustehenden Rechtsmittels
selbst ein Verschulden trifft. Diesen Ausführungen von
ZACHARIAE schloss sich v. GERBER!? an; zu ihnen bekannten
sich u. a. auch GÖNNER!? und SCHMITTHENNER“*, Alle diese
Theorien haben das gemein, dass sie aus staatsrechtlichen Verhältnissen,
dem der Subjektion zwischen Staat und Unterthan,
1! Ztschr. für die gesamte Staatswissenschaft 1863 S. 582 ff.
12 Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts $. 202ff.
18 Kommenter zum bayr. Hypothekengesetz Bd. II 8. 43 8 3,
1 Grundlinien des allgem. oder idealen Staatsrechts 1845 S. 513.