Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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mittel  hielt  er  die  Haftpflicht  für  richterliche  Beamte  für  ausgeschlossen,
  für  rechtswidrige  Handlungen  der  Verwaltungsbeamten
aber  machte  er  den  Staat,  weil  er  von  den  Unterthanen  Gehorsam
  gegen  die  Behörden  verlange,  primär  haftbar.  Diese  PFEIrFrEersschen
  Ausführungen  sind  durch  H.  A.  ZAcHARIAE!  teils
berichtigt,  teils  schärfer  gefasst  worden.  Vor  allem  schloss
ZACHARIAE  die  Haftung  für  Aerzte  etc.  aus,  betonte,  dass
zwischen  richterlichen  und  Verwaltungsbeamten  kein  Unterschied
  zu  machen  sei  und  brachte  die  von  PFEIFFER  hervorgehobene
  Unterscheidung  von  Privatrechtsgeschäften  und  Regierungshandlungen
  prägnanter  zum  Ausdruck.  Erstere  unterstellte
er  den  Grundsätzen  des  Civilrechts,  für  letztere  machte  er  den
Staat  subsidiär  nach  dem  erfolglos  belangten  Beamten  haftbar,
da  der  Staat  für  das  Handeln  seiner  Beamten  innerhalb  ihrer
Amtssphäre  eine  Garantie  übernehme.  Voraussetzung  der  Staatshaftung
  sei  aber  stets,  dass  der  Beamte  innerhalb  seiner  Amtssphäre
  gehandelt  hat;  sie  soll  deshalb  nicht  eintreten,  wenn  der
Beamte  nur  bei  Gelegenheit  der  Amtsführung  rechtswidrig  gehandelt
  oder  wenn  Nichtbeamte  Handlungen  vorgenommen  haben,
zu  deren  Vornahme  nur  Beamte  berechtigt  sind.  Ueberdies  aber
soll  bei  richterlichen  Entscheidungen  und  Verwaltungsverfügungen
der  Staat  erst  dann  in  Anspruch  genommen  werden  können,  wenn
die  Entscheidungen  rechtskräftig  geworden  sind  und  den  Beschädigten
  nicht  durch  Nichtanwendung  eines  ihm  zustehenden  Rechtsmittels
  selbst  ein  Verschulden  trifft.  Diesen  Ausführungen  von
ZACHARIAE  schloss  sich  v.  GERBER!?  an;  zu  ihnen  bekannten
sich  u.  a.  auch  GÖNNER!?  und  SCHMITTHENNER“*,  Alle  diese
Theorien  haben  das  gemein,  dass  sie  aus  staatsrechtlichen  Verhältnissen,
  dem  der  Subjektion  zwischen  Staat  und  Unterthan,

 

1!  Ztschr.  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  1863  S.  582  ff.

12  Grundzüge  eines  Systems  des  deutschen  Staatsrechts  $.  202ff.
18  Kommenter  zum  bayr.  Hypothekengesetz  Bd.  II  8.  43  8  3,

1  Grundlinien  des  allgem.  oder  idealen  Staatsrechts  1845  S.  513.