Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

111.  Üiberficht  liber  Erwerb  und  Verfuft  ber  Staatsangehörigkeit  um.  123

talieners,  der  vor  beffen  (Meburt  Die  italienische  TStaatsangehörigfeit
verloren  hat,  ift  Annahme  eines  öffentlichen  Amtes  und  Eintritt  in  Die
Armee  oder  die  Marine  Ermwerbsgrund  Bal.  unten  T  Wr.  7.

Sfterreid.
Zie  Öfterreihiiche  Ztaatsangehdrigfeit  wird  dur  Eintritt  in  den
öffentlichen  Tienjt  erworben  (Allgemeines  Bürgerlides  Mejehbuh  $  29,
Staatögrundgefeß,  Artifel  3  und  amtliche  Crlaffe).

6.  Erwerb  durd;  Seburt  innerhalb  des  Ztantsgebiets  (Jus  soli).

Belgien.
Belgier  ift  das  in  Belgien  geborene  Kind  rechtlich)  unbelannter
ober  jtantlofer  Eltern  (efeb  vom  8.  Juni  1909,  Artikel  4).

Belgier  wird  ferner:

1.  das  in  Belgien  geborene  Kind  ausländijher  Eltern,  von  denen
der  eine  Zeil  Dort  geboren  jjt  oder  jeit  I0  Nahren  ununterbrodhen
  bort  gewohnt  Hat,

2.  da5  in  Belgien  geborene  Kind  eines  Ausländers,  weldyes  jeit
5  Xahren  ununterbrochen  dort  gemohnt  Hat,

nad)  Vollendung  des  22.  Lebensjahres,  wenn  e3  während  bdiefed  Jahres
in  Belgien  gewohnt  und  nicht  die  Abficht  erflärt  hat,  feine  auslänbifche
Staatsangehörigfeit  zu  behalten  (a.  a.  ©.,  Artilel  7).

Dänemarf.
Zäne  ift  das  in  Dänemarf  gefundene  Sind  mit  unbelannter  Staats
angehörigfeit  (Befet  vom  19.  März  1898  in  ber  durch  da3  Wefeg  vom
23.  März  IMS  abgeänderten  Faffung,  $  8).

Franfreid.

Sranzofe  ift  da3  in  Yranfreid)  geborene  Kind  (rechtlich)  unbefannter
ober  ftaatlofer  Eltern  (Blrgerlides  Gefehbud,  Artikel  8  Ar.  2  in  der
Yaffung  bes  Gefehes  vom  26.  uni  1889).

Frcanzofe  ift  ba3  in  Franfreich  geborene  Kind  ausländifhher  Eltern,
von  benen  der  eine  Teil  bereits  in  Frankreich  geboren  ift.  Zft  nur  Die
Mutter  in  Frankreich  geboren,  fo  fanıı  das  Kind  innerhalb  eines  Jahre
nad  der  olljährigfeit  die  Tranzöfiiche  Staatdangehörigfeit  ablehnen.
Unehelihe  Kinder  Haben  Das  MAblehnungsredt  unter  ben  gleichen  Bedingungen
  mie  eheliche,  wenn  der  in  zranfreich  geborene  Elternteil  nicht
derjenige  ift,  dem  Da3  Kind  gemäß  Art.8  Nr.1  Abi.2  (jure  sanguinis)
zu  folgen  hätte  (Bürgerliches  Wefehbuch,  Artikel  8  Nr.  3  in  der  Yaffung
  be3  Gefehes  vom  22.  Yuli  1893,  XArtilel  1).

über  Erwerb  durch  Yeburt  in  Frankreich  in  Verbindung  mit  Wohnfiß
  vgl.  unten  I  Nr.  7.

Sroßbritannien.

Brite  ijt  jede  auf  britifchem  Boden  ehelich  oder  unehelidh  geborene
Berjon  (Gemohnheitstecht).  Ift  eine  folche  Berfon  zur  Zeit  ihrer  Geburt
  dem  Gefet  eine3  fremden  Staates  gemäß  auch  Untertan  biefes
Staate3  geworben  und  geblieben,  fo  fann  fie  nad)  erreidhter  Bolljährigfeit
  ihren  Austritt  aus  bem  britifchen  Staat3verband  erflären  Naturalifationdafte
  1870  s.  4  Sab  1).