slellen.
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Bei größeren Fluren kann die Vorlegung der Flurkarte und des Flur-
buchs in getrennten Terminen erfolgen.
* 58.
Abweichungen, die bei dieser Prüfung hervortreten, sind zu erörtern und
wenn tunlich zu beseitigen.
Macht sich zu diesem Zwecke eine Berichtigung des Flurbuchsentwurfs
und der neuen Flurkarte nötig, so ist sie in den Katasterunterlagen sowohl wie
örtlich vorzunehmen. Diese und die unerledigten Anstände und Beschwerden sind
in einem besonderen Verzeichnis aufzuführen.
Beschwerden seitens der Beteiligten können nicht erhoben werden
iiie
—
. wegen Abweichungen zwischen dem neuen Flurbuche und dem Be-
sitzslandsverzeichnis in bezug auf die Flächeninhaltsangaben,
l wegen Abweichungen in der Grundstücksform zwischen der neuen
Flurkarte und dem alten Kroki,
. wegen Abweichungen zwischen dem Flurbuche und dem Besitz-
standsverzcichnis in bezug auf die Kulturart.
§* 59.
Auf Grund des berichtigten Flurbuchs sind die neuen Kataster aufzu-
Hierbei ist folgendes zu beachten:
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Die besondere Numerierung der Katasterblärter hört auf, es haben
diese vielmehr mit den Nummern der Grundbuchblätter überein-
zustimmen.
Katasterblätter, die buchungsfreie Grundstücke nachweisen,
sind mit großen lateinischen Buchstaben besonders zu bezeichnen.
In beide Exemplare der alten Kataster sind auf Grund des neuen
Flurbuchs die neuen Flurbuchsnummern und neuen Blätter in
farbiger Tinte einzutragen, so daß auf Grund dieser Angaben
die Identität der alten und neuen Parzellenbezeichnungen genau
festgestellt werden kann.
Von diesem Zeitpunkte an mülssen alle ncuaufzustellenden Spalt-
pläne die alte und die neue Parzellenbezeichnung enthalten. Dieses
Verfahren ist solange fortzusetzen, bis die neuen Kataster vom
Katasteramte und Grundbuchamt in Benutzung genommen worden
sind (6 71).
Aufstellung
der neuen
Kataster.