Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

slellen. 
41 
Bei größeren Fluren kann die Vorlegung der Flurkarte und des Flur- 
buchs in getrennten Terminen erfolgen. 
* 58. 
Abweichungen, die bei dieser Prüfung hervortreten, sind zu erörtern und 
wenn tunlich zu beseitigen. 
Macht sich zu diesem Zwecke eine Berichtigung des Flurbuchsentwurfs 
und der neuen Flurkarte nötig, so ist sie in den Katasterunterlagen sowohl wie 
örtlich vorzunehmen. Diese und die unerledigten Anstände und Beschwerden sind 
in einem besonderen Verzeichnis aufzuführen. 
Beschwerden seitens der Beteiligten können nicht erhoben werden 
iiie 
— 
. wegen Abweichungen zwischen dem neuen Flurbuche und dem Be- 
sitzslandsverzeichnis in bezug auf die Flächeninhaltsangaben, 
l wegen Abweichungen in der Grundstücksform zwischen der neuen 
Flurkarte und dem alten Kroki, 
. wegen Abweichungen zwischen dem Flurbuche und dem Besitz- 
standsverzcichnis in bezug auf die Kulturart. 
§* 59. 
Auf Grund des berichtigten Flurbuchs sind die neuen Kataster aufzu- 
Hierbei ist folgendes zu beachten: 
t 
Die besondere Numerierung der Katasterblärter hört auf, es haben 
diese vielmehr mit den Nummern der Grundbuchblätter überein- 
zustimmen. 
Katasterblätter, die buchungsfreie Grundstücke nachweisen, 
sind mit großen lateinischen Buchstaben besonders zu bezeichnen. 
In beide Exemplare der alten Kataster sind auf Grund des neuen 
Flurbuchs die neuen Flurbuchsnummern und neuen Blätter in 
farbiger Tinte einzutragen, so daß auf Grund dieser Angaben 
die Identität der alten und neuen Parzellenbezeichnungen genau 
festgestellt werden kann. 
Von diesem Zeitpunkte an mülssen alle ncuaufzustellenden Spalt- 
pläne die alte und die neue Parzellenbezeichnung enthalten. Dieses 
Verfahren ist solange fortzusetzen, bis die neuen Kataster vom 
Katasteramte und Grundbuchamt in Benutzung genommen worden 
sind (6 71). 
Aufstellung 
der neuen 
Kataster.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.