Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Dicasterien  die  Urcelsgelder  und  andere  Gebühren,  ferner  in  den  Aemtern  und  allen  übrigen
  Untergerichten,  nicht  minder  bei  den  Superintendenturen  Unserer  tande,  sämmtliche  Canzlei=
  und  Gerichessporteln,  auch  Ephoral=  und  andere  Gebühren,  mit  alleiniger  Ausnahme  des
baar  zu  prästiren  gewesenen  Verlags,  wie  auch  der,  den  Vasallen  und  andern  Gerichtsobrigkeiren,
  vermöge  der  Erbregister,  vorhandenen  Recesse,  Verträge,  rechtskräftigen  Urcel,  verjährter
  Posseß  vel  Juasi,  und  sonst  gegründeter  Observanz,  zukommenden  Gerichesnutzungen,
oder  anderer  zu  den  Gerichtssporteln  nicht  zu  rechnenden  Abgaben,  in  gleichem  Verhäleniß
jedesmal  zur  Hälfte  in  Cassenbillets  abzuführen  und  unweigerlich  anzunehmen.  Es  haben  auch
die  Einnahmen  von  den  Gemeinden,  welche  Abgaben  im  Ganzen  für  die  Gemeinde  abzuliefern
baben,  diese  Ablieferung  in  keinen  andern  Sorten,  als  wie  die  Abgaben  von  jedem  einzelnen
Beitragspflichtigen  nach  nurbemerkter  Vorschrift  eingebracht  werden  können,  zu  begehren,  folglich
  Cassenbillers  auf  die  Ablieferung  nur  in  so  weit  zu  fordern,  als  die  einzelnen  Beitragspflichtigen
  dergleichen  zu  entrichten  schuldig  gewesen  sind.

*  11.
Ausgabe  bei  tandesherrlichen  Cassen  und  Ausnahmen  in  der  Annahme.

Die  neuen  Billets  werden,  wie  die  zeitherigen,  nach  gleichmäßigem  billigen  Verhältniß
bei  allen  Unsern  Cassen  auf  alle  diejenigen  Ausgaben,  wegen  deren  niche  ausdrücklich  auf  klingende
  Münze  übereingekemmen  ist,  zur  Hälfte  an  baaren  Geldes  Seate  mit  ausgegeben.  Jedoch
  bleiben  hiervon  nicht  allein,  wie  nurgedacht,  die  vertragsmäsigen  Zahlungen,  sondern
auch  hauptsächlich  die  Steuer=  und  Cammercreditcassen  ausgenommen,  immasen  bei  diesen  die
Zahlungen  noch  ferner  ganz  in  klingender  Münze  geleistet  werden  sollen.

.  12.
Verhalten  der  Cassierer  und  Einnehmer  bei  der  Annahme  und  Ausgabe
der  Cassenbillets.

Alle  Unsere  Cassierer,  Rechnungsführer,  Beamee  und  Einnehmer  haben  auch  die  neuen
Cassenbillets,  wie  die  zeitherigen,  in  sofern  wegen  deren  Richtigkeit  kein  Zweifel  entsteht,  nach
Indalt  vorstehender  zwei  Paragraphen,  bei  sonst  unfehlbar  zu  gewartendem  ernsten.  Einsehen,
und  nach  Befinden  soforriger  Entlassung,  unweigerlich  auf  die  geseszten  Einnahmezweige  für
voll  anzunehmen,  auch  anders  nicht,  als  für  voll  wieder  auszugeben,  besonders  hierbei  die
Contribuenten  auf  keinerlei  Arr  zur  Ungebühr  zu  beschweren,  noch  erwa,  unter  welchem  Vorwande
  es  sei,  von  ihnen  Geschenke  oder  andere  Gebühren  zu  fordern  oder  anzunehmen,
überhaupt  aber  sich  mit  den  ihnen  zum  Verkauf  anvertrauten,  oder  auf  die  Einkünfte  und
sonst  in  die  Cassen  und  Einnahmen  fließenden  Billets  allenthalben,  so  wie  mie  Unsern,  ih-