Full text : Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

2.  Die  Heranziehung  der  Hilfsdienstpflichtigen.
Ueberweisungsverfahren.

Zunächst  kommen  zur  Heranziehung  die  nicht
gerade  sehr  zahlreichen  Dienstpflichtigen  in  Betracht,
die  in  keinem  Arbeitsverhältnis  stehen.  Immerhin
werden  sie  einen  willkommenen  Zuzug  zu  den  schon  in
der  Kriegswirtschaft  Tätigen  ausmachen.  Die  große
Masse  der  Dienstpflichtigen  ist  noch  in  Arbeitsverhältnissen
  festgelegt,  aus  denen  sie  erst  der  staatlich  organisierten
  Bedarfsarbeit  zugeführt  werden  muß.

Das  Gesetz  Der  Gedanke,  welcher  der  Durchführung  der  Hilfswilusrei,
  dienstpflicht  zugrunde  liegt,  ist  der  einer  planmäßigen
Meldung  Zusammenfassung  freiwilliger  Arbeit.  Die

Hilfsdienstpflichtigen  sollen  sich  freiwillig  zum  Hilfsdienst
  stellen,  sie  sollen  sich  selbst  in  die  Kriegswirtschaft
eingliedern.  Jeder  Dienstpflichtige  soll  sich  nach  einer
kriegswirtschaftlichen  Tätigkeit  umsehen,  in  der  er  seine
geistigen  und  körperlichen  Fähigkeiten  am  besten  verwertet.
  Nur  bei  demjenigen,  der  nicht  selbst  zur  kriegswirtschaftlichen
  Tätigkeit  greift,  setzt  der  behördliche
Zwang  ein.

Für  eine  Registrierung  der  Dienstpflichtigen,  wie
sie  bei  den  Wehrpflichtigen  durchgeführt  ist,  fehlt  bis
jetzt  die  gesetzliche  Grundlage.)  Bis  zu  deren  Schaffung
wird  die  Ermittlung  der  Dienstpflichtigen  durch  Inanspruchnahme
  der  Ortsbehörden  erfolgen  müssen.

Ueber.  Bei  Heranziehung  der  Dienstpflichtigen  lassen  sich

zeisungs,  drei  Abschnitte  unterscheiden:  Die  allgemeine  Aufforderung
  zur  freiwilligen  Meldung,  die  Aufforderung
des  einzelnen  Dienstpflichtigen  durch  schriftlichen
Stellungsbefehl  und  die  Anwendung  eigentlichen
Zwanges,  die  Ueberweisung.

Aügemeine  Zunächst  erfolgt  eine  allgemeine  Aufforuf.



forderung  derung  zur  freien  Meldung,  die  das

*)  Inzwischen  eingeführt  durch  die  Bekm.  betr.  Bestimmungen
  zur  Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  v.  1.  März  1917.  Diese  enthält  Vorschriften
über  die  Meldepflicht  der  nach  dem  30.  Juni  1857  und  vor  dem
1.  Jan.  1870  geborenen,  nicht  mehr  landsturmpflichtigen  Deutschen.