Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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10. 
Wenn ein Kreistag, bei Gelegenheic einer Landesversammlung, gebalten werden soll; Von der Lo- 
so sagt der vorsitzende Stand den anwesenden Mitgliedern der Rircerschaft des Kreises und zung, u ben 
dem Abgeordneten der Kreisstade mündlich oder schriftlich die Zeic und den Ort der Zusam- telslagen. 
menkunft an. 
Die Mitglieder der staͤdtischen Corporation werden durch den Abgeordneten der Kreis- 
stadt hiervon benachrichtiget. 
Bei andern Kreistagen werden Patente zu Einberufung der Kreisstaͤnde erlassen. 
Die Patente an die Ritterschaft werden von dem vorsitzenden Stande vollzogen und 
an die Herrschaften und Guͤter, ohne namentliche Angabe der Besitzer, gerichtet und gesendet. 
Die an die staͤdtische Corporation gerichteten Patente ergehen, nach der in jedem 
Kreise hergebrachten Verfassung, entweder ebenfalls durch den vorsitzenden Stand, oder, 
auf dessen Ersuchen, durch den Rath der Kreisstadt. 
Die Patente wegen Einberufung der städeischen Corporation zu einem besondern Kreis- 
tage, werden vom Rathe der Kreisstadt erlassen. 
Den Pacenteen wird das lanbesherrliche Rescripe, welches die Haltung des Kreistages 
anordnek, oder gestactet, abschriftlich beigefügt, auch werden die hauptsächlichsten Gegen- 
stände, welche auf dem Kreistage verhandelt werden sollen, darinnen bemerkée. 
Die Geladenen, oder ihre Stellvertreter, haben auf dem Patente mit Unterschrife 
ihres Namens zu bemerken, an welchem Tage ihnen selbiges behändigk worden sei. 
Die Patente werden, zum Beweise der gehörig erfolgten Insinuation, zu den kreis- 
standischen Acten genommen. 
. 20. 
Wenn schon die tadung zu einem Kreistage an alle Herrschaften und Güter ergeht, Von dem 
deren Besitzer Mitglieder der ritterschaftlichen Corporacion des Kreises sind (F. 2.), so Escheinen auf 
finden doch, theils in Rücksicht auf das Recht, bei selbigem zu erscheinen, theils in Rück= den Vollmach= 
sicht der zu ertheilenden Vollmachten, folgende nähere Bestimmungen Statt. ten hierzu. 
Vom personlichen Erscheinen sind ausgeschlossen: 
diejenigen Besiher, welche noch nicht die Lehn empfangen haben; 
dicjenigen, deren Vermögen in Concurs befangen ist; 
die, welche in causis fumosis rechtlich condemnirt worden sind, oder denen die 
Speciallnquisicion zuerkanne worden ist, und 
Weibspersonen,
	        
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