Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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genden persönlichen Trank-Steuer-Einrechnung, auf seine früher geleistete Pflicht den Hand- 
schlag abzustarten, zu dessen Abnahme in vorkommenden Fällen hierdurch den Kreis-Trank- 
Seeuer-Einnehmern, fortwährender Auferag ercheile wird. WVon der über die erfolgte Ab- 
gabe eines solchen Handschlags aufgenommenen Registratur ist sodann der nächsten Malz- 
Steuer-Rechnung eine beglaubigte Abschrift beizufügen. 
17. 
Wegen des Abbrauens der Erndcegetränke ist dem Regulative vom 12ten September Brauen der 
1724. und der, zu dessen Einschärfung und Erläuterung, erlassenen Generalverordnung vom Erndeegerzän= 
13ten Juni 1785. fernee gehörig nachzugehen, und jedes dabel wahrgenommene Unge 
bührniß Unserm Ober-Steuer-Collegio zur weitern Uncersuchung, und, nach Befinden, Be- 
strafung, anzuzeigen. 
18. 
In Ansehung des in Unsere lande eingebrache werdenden ausländischen Bieres bewen- Trankstener 
det es bei der zeitherigen Berfassung, nach welcher jedes Faß ausländisches. Braun- bonsn end 
bier mie einem Thaler sechszehn Groschen, und jedes Faß ausländi- " 
sches Weißbier mic zwei Thalern zwölf Groschen bei der Tranksteuer zu 
vernehmen ist. 
10. 
Von den einkommenden ausländischen Weinen ist, (jedoch mit Ausnahme der Stade Weinsteuer 
Neipzig, wo wegen Erhebung und Berechnung der Handelsabgaben, mit Inbegriff der znnmeu Wei- 
Steuerabgaben vom ausländischen Wein, Weinessig und Brannewein, unter Zustimmung * 
der getreuen Stände, eine veränderte Einricheung geeroffen worden ist,.) die, durch die Ge- 
neralverordnung vom 27 sten November 1723. vorgeschriebene ordinäre Weinsteuer, 
ingleichen die, auf dem im Jahre 1742. gehaltenen Landtage zuerst, und auf den nachhe- 
rigen tandtagen sortwährend bewilligte, neue Weinanlage zu entrichten, und bei der 
lettern auch von jedem Eimer Frankenwein, wie zeirher ein Thaler zu erheben. 
20. 
Bei der Aufsicht über den Eingang ausländischer Getränke und deren richtige Ver- 
steuerung ist übrigens Dasjenige, was wegen vorschriftmäßiger- Instruirung der Trank. 
Steuer-Aufseher und Dorf.Gerichts-Personen, p ingleichen wetzen des. Verfahrens bei dem 
Abladen inländischen Weins, und in Ansehung der zur Versendung ins Ausländ bestimm 
ten sremden Getränke, in dem Steuerausschreiben vom 20f October 1613. unter III.. 
verordnet ist, sernerweic gebührend in Obache zu nehmen.
	        
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