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31.
Personen: In Hinsiche auf die Erhebung der bewilligeen Personensteuer, Dewendet es zur Zeie
sleuer., und bis zu anderer Anordnung, bei den darüber in dem Ausschreiben vom 5ulen März
1767. und dessen Beilagen, so wie in den, seit der Publication desselben, zu verschiedenen
Zeiten über einzelne Personen-Steuer-Ansätze ergangenen Erlaurerungsverfügungen enthalre-
nen Bestimmungen.
32.
Verwaltunas= Die nach vorstebenden WVorschrifeen zu entrichtenden Steuern jeder Art sind von Den-
Vorschriften. jenigen, die das Einnahmegeschaͤft in unterer Instanz zu besorgen haben, zur gehoͤrigen
Zeit in valvationsmaͤßigen Muͤnzsorten mid resp. Cassenbillets, in soweit letztere, nach Maß-
gabe des Edicts vom 1sten Juli 1803. erforderlich sind, gebuͤhrend einzubringen, und die
eingegangenen Gelder sind, nebst doppelten Einrechnungsregistern und richtigen Belegen, an
die Kreis-Steuer- Einnahmen, in den von denselben festgesetzten Einrechnungsterminen, bei
Vermeidung der auf den Unterlassungsfall gesetzten und sofort einzubringenden Geldbuße
von zwanzig Thalern, unfeblbar einzuliefern.
33.
Hiernächst sind die Reste der abgelaufenen Bewilligung gebührend einzuziehen, auch
wegen Beitreibung der aus frühern Bewilligungen Herrührenden Rückstände, jedoch mie
gehöriger Vorsicht, und ohne dadurch der Abführung der currenten Steuern Eintrag zu
thun, behusige Veranstaltungen zu treffen, in Tranksteuern aber, der bestehe, den Verfas-
sung nach, bei Vermeidung eigner Vertretung, keine Reste zu gestatten, und eben so wenig
in Quatembersteuern, da die Communen die ihnen zugetheilten tocal- Quatember-Contin-
gente zu vertreten Haben, Reste in Zurechnung anzunehmen, vielmehr ist dafür, daß die,
wider Erwarten, hin und wieder etwa vorhandenen Quatember- Steuer-Rüuckstände sofort,
oder doch wenigstens, nach Beschaffenheit der Umstände, in angemessenen Fristen eingebrache
werden, pflichtmäßige Sorge zu tragen.
" 34.
Die Kreis-Steuer-Einnehmer haben darauf, daß den, im §. 32. und 35. ertheilten
Anordnungen, von den bei ihnen einrechnenden Ständen, genau nachgegangen werde, ge-
naue Aufsicht zu führen, und wider die säumigen Behörden, nach Ablauf der geordneten
Fristen, bei eigner Verantworkung, mie den verfassungsmäßigen Zwangsmitceln zu ver-
fabren, die von ihnen selbst über die eingerechneten Steuerabgaben zu fertigenden Kreis-
auszüge aber, nebst den dazu gehörigen Ständeregistern und gültigen Belegen, in den
bestimmcen Terminen, bei Vermeidung der auf eine hieruncer sich zu Schulden gebrachte