Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Es werden daher andurch die Inhaber dieser unverwechs lien und unverloosbaren, 
3 hro Cent Zins kragenden Steuerscheine, welche nicht in der, mittelst des eingangs-= 
gedachten, unterm 4. Febr. vorigen Jahres erlassenen Avertissements ertheilten Nachwei- 
sung über die Preußischer Seits ubernommenen unverwandelten Sceuerscheine enthalten 
sind, andurch aufgefordert, wo möglich, binnen Dato und dem 1. April 
dieses Jahres, als mic welchem Tage die Einschreibung der in die diesjährige Oster- 
meß= Verloosung aufzunehmenden Nummern geschlossen werden wird, spätestens aber 
bis zu dem 1. September 1321, uncer Production der Original -Schuld- 
Documente, bei der Buchhalterei der Steuer-Credik-Casse zu teipzig sich anzumelden, 
damit alsdann, nach ihrem desfallsigen Verlangen und dem Verhälenisse der ihnen zuste- 
henden Capitalien, von jeder Classe der auf die Summen von 
Thlr. sub lit. A. 
500 = -2B. 
200 = #= : C. 
100 = = = D. 
zu stellenden, gleichfalls 5 Pro Cent Zins tragenden, auf Briefsinhaber laurenden land- 
schaftlichen Obligationen, die nöthige Anzahl ausgesertigt und die Umtauschung selbst in 
der Oster = und respecüre der Michdelis -Messe desselben Jahres, gegen die von den 
Gläubigern zu bewirkende Aushändigung der alten Documente, sofort erfolgen könne. 
2. 
Wecgen der unker 100 Thlr. betragenden Summen sollen, insofern nicht mehrere 
Gläubiger wegen solcher Summen sich vereinigen und zusammentreren würden, besondere 
35 pro Cent Zins gewährende Scheine sub lit. E., welche jedoch den übrigen Classen
	        
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