Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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abzugeben sinb, und zwar, wenn sie bei einem Baue oder bei einer Reparatur mehr, als 
funfzig Thaler becragen, an Ore und Stelle, besonders in Hinsiche auf die angesetzten 
Preise der Baumacerialien und Arbeitslöhne, zu prüfen und selbige, mie Bemerkungen 
über die Norchwendigkeit des Baues und über die Zweckmäßigkeie des Anschlags, an das 
Geheime Finanz-Collegium einzureichen, diejenigen, welche an landesherrlichen Gebäuden 
Baue und Reparaturen auf eigne Kosten oder im Gedinge zu veranstalten, und die Ge- 
werken, welche landesherrliche Baue auszuführen haben, zu ihrer Schuldigkeit anzuhaleen, 
Baue, die obige Summe öbersteigen, zu revidiren, Belege und Rechnungen einzusehen, 
solche, nach befundener Richtigkeit, zu artestiren, und auf diese Weise das landesherrliche 
Bauwesen in allen Beziehungen in gehöriger Aufsicht zu balten. Sollten im Bezirke des 
Amtéshauptmanns landesherrliche Gebäude oder Wohnungen darinnen leer stehen, so hat 
derselbe, wenn sie für die Bewirehschaftung und für den Dienst enebehrlich sind, auf deren 
Vermiethung oder Veräusserung Bedache zu richeen, in beiden Fällen aber, bevor darüber 
verfüge wird, des Geheimen Finanz-Collegi## Anordnung einzubolen. 
. 22. 
A Ettaßen und In Ansehung der Straßen- und Bruͤckenbaue hat es bei dem Mandate vom 23sten 
« April 1781. zur Zeit sein Bewenden und wird die vorhin der Landeshauptmannschaft 
uͤbertragene Aufsicht daruͤber nunmehr von dem Amtshauptmanne in gleicher Maße fort— 
gesetzt und zur Ausuͤbung gebracht. 
g. 23. 
M v% Wenn wider die, des Amtshaupkmanns unmit(telbarer Ausfsiche, untergeordneten Diener 
Ghöns heer Dienstbeschwerden geführe werden, so liege ihm die erste Cognition in der Maße ob , daß 
gen die ibm un. er über den Grund der Beschwerde Erörterung anzustellen, von dem Angeschuldigten An- 
lergebemn Die= zeige zu erfordern und der Sache gemäße Bescheidung zu geben, oder an die Behörde Be- 
" richt zu erstatcen hat. 
. 24. 
* DODer Awmeshaupemann hat sich mit dem Betriebe und Gange des Handels und der 
Dewerbe. Gewerbe auf das sorgfaͤltigste bekannt zu machen und thunlichst dahin zu wirken, daß teicheig- 
keit des Verkehrs und Freiheit des Handels, sowohl bei der Erzeugung und Verfeinerung, 
als bei dem Absatze und Vertriebe der Produkte erhalten und befoͤrdert, die Gewerbe ihrem 
natuͤrlichen Gange uͤberlassen und keines derselben zum Nachtheile anderer beguͤnstigt, aber 
auch keines in seinem Entstehen und Ausbreiten behindert werde, insofern solches nicht 
durch die bestehenden Gesetze beschraͤnkt wird. Er hat zu diesem Behufe sich über die 
einschlagenden Gegenstände mit Königlichen Dienern, Obrigkeiren und sachkundigen Per- 
sonen zu vernehmen und die nöchigen Veranstaltungen einzuleiten oder zu treffen, insofern 
sie aber, ihrem Wesen nach, einer höhern Verfügung bedürfen, seine Anträge an die Ober-
	        
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