Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
5.— 
  
  
  
#o.) Mandat, 
die Einführung der alterbländischen Prozeßgesetze, sammt was dem anhängig, 
in der Oberlausitz betreffend) 
vom 15ten März 1321. 
W## Friedrich August, von GOITES# Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 24c. 2c. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, auf erfolgee Erklärung 
Unserer gekreuen oberlausizischen Stände von kand und Scädten, und vernommenes Daföür- 
balten der Behörden, für gut gefunden haben, in Unserem Markgrafthum Oberlausit die 
in Unsern alten Erblanden geltenden Prozeßgesetze, mic einigen, wegen der dortigen Ver- 
fassung, nöthigen Modificationen einführen, auch sonst einige Veränderungen in dem da- 
selbst gewöhnlichen Verfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten treffen zu lassen, und 
verordnen daher Folgendes. 
6. 1. 
Der durch den Prager Vertrag zwischen tand und Städten vom Jahre 1534. Tit. Der Mandats- 
von Hülfen und Schulden 2c. die Canzleitare vom Jahre 1562. J. XXXVIII. und die !*7-7 zur da 
Rudolphsche Polizeiordnung vom Jahre 1582. Tu von Hülfen und Aufgeboten rc. begrün= dete Hülfsver- 
Gesetsammlung 1321. 171
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.