Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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fahren wird guf- 
neheden, WN—— soll nebst dem, aus diesen gesetzlichen Anordnungen abgeleiteten 
. ·- , 
g u deis * nicht weiter Statt finden. Auch sind die in dieser Beziehung bei einigen 
ierstaͤdten abweichend hiervon eingefuͤhrten Formen und Gerichtsbraͤ 
erichtsbraͤuche zugleich i 
fall zu bringen. he zuzleich in Wes 
2. 
Die Arteste . 
werden aufze- Was wegen Verstattung und Verfolgung der Arreste, auch prioritaͤtischen Locirung 
hoben, der damit belegten Forderungen bei Concursen, in der oberlausitzer Amtsordnung vom 
T 101 1. P. I. und IV. verordnee, ingleichen durch Statuten oder Observanzen ein- 
zelner Städte festgesest worden ist, wird ebenfalls bierdurch aufgehoben. 
« Fis. 
Die Conven- De e ... 4 
tionalhppotbe= n, nach gedachter Amtserdnung P. I. Class. 3. „Wenn auch ein Gläubiger ver 
ken sollen kein zweien oder dreien Zeugen 2c.“ 
Torkugsrecht whek 3 gen ꝛc.“ bis daher in Guͤltigkeit verbliebenen Conwentienalpre « 
weiter haben. tbeken sell kein Vorzugsrecht weiter beigelegt werden. 
5. 4. 
Die alterblaͤn- .. *# . 
dkschesprozeß-DiekmJahr,e16»22sbekannkgemachte Ehursåchsischesprozeß-undGerichksordnung, 
ordnung vom 
bst nebst deren im Jahr . .- ,, 
Frasäslwåjlxäth st Jahr 1724. erfolgten Erlaͤuterung und Verbesferung, wie beides damals 
r vom- Jarr vereinigt zum Druck gebrache und dem Buchhandel übergeben worden ist, ingleichen das 
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Aetwe unter dem 26sten November 1753. publicirte Mandat wegen Abstellung prozessualischer Weit- 
lisch 
un läufigkeiten in geringsügigen Sachen, soll bei allen Gerichtsbehörden der Oberlausih, in 
1 
min Erizaste sofern niche in Nachstehendem eine Ausnahme bestimme worden ist, als Norm für das 
1 "l □— - 
kasn oh */53. Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeicen gelten, 
lausitz Gültigkeit 
erhallen. 
ß. 5. 
A sn - »X * 7er 6 - 
dad ahmen * sind nämlich hierbel die Titel XL. XLII. XLIII. XLIV. XLV. XLVI. XLVII. 
X. und L. der gedachten Prozeßordnung und deren Erlaͤuterung auszunehmen, indem es
	        
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