Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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1I2.) Bekanntmachung. 
N Se. Königliche Majestät dem hiesigen apostolischen Vicar, in der Hof-Rang- 
Ordnung den Platz in der zweiten Klasse, unmittelbar nach dem Ober-Consistorial-Prä- 
sidenten, angewiesen; ingleichen, daß die jedesmaligen Inhaber der drei ersten juristischen. 
Professuren auf der Universität Leipzig, als Capitularen zu Merseburg und Domherren zu 
Naumburg, den Rang in der dritten Klasse, unmittelbar nach den Capitularen zu Meißen, 
fernerhin beibehalten sollen, anzubefehlen geruhet haben; als wird solches hiermit nach- 
träglich zu der, unterm 2 sten December 1818, bekannt gemachten Hof-Rang-Ordnung, 
zur öfsentlichen Kenneniß gebracht. 
Dresden, am Sten April 1821. 
Königl. Sächs. Ober-Hofmarschall-Amt.
	        
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