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Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
7.
—iss
1IX.) Generalverordnung
an sämmtliche Grenzobrigkeiten im Markgrafthum Oberlausitz, die jedesmalige
Anzeige der mit den Nachbarn eintretenden Grenzirrungen zur
Oberamtsregierung betreffend;
vom 4ten April 182 1.
Ver GOTES Gnaden, Friedrich August,, Kdnig von Sachsen 1c. 2c. 2c.
Ntiebe getreue. In der durch Unser Mandat vom 12ken-März dieses Jahres, die
neuen Verfassungs= und Verwaltungs= Einrichtungen in der Oberlausitz betreffend, bekanne
gemachten Instruction für den Ameshauptmann, ist demselben §6. 26. zur Obliegenheir
gemacht worden, auf die Grenz= und Hoheits-Angelegenheiten sein besonderes Augenmerk
zu richten, und zu dem Ende darauf zu sehen, daß die tandesgrenzen nicht geschmälert
werden, und die ausländischen Nachbarn sich weder Territorialverlezungen und Eingriffe
in die hoheictlichen Rechte erlauben, noch sonst eines Befugnisses anmaßen, welches dem
Koniglichen Interesse oder dem der Unterehanen nachtheilig werden koͤnnte.
Gesetzsammlung 1821, 1°0 lM