Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

( 57) 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
7. 
—iss 
  
  
1IX.) Generalverordnung 
an sämmtliche Grenzobrigkeiten im Markgrafthum Oberlausitz, die jedesmalige 
Anzeige der mit den Nachbarn eintretenden Grenzirrungen zur 
Oberamtsregierung betreffend; 
vom 4ten April 182 1. 
Ver GOTES Gnaden, Friedrich August,, Kdnig von Sachsen 1c. 2c. 2c. 
Ntiebe getreue. In der durch Unser Mandat vom 12ken-März dieses Jahres, die 
neuen Verfassungs= und Verwaltungs= Einrichtungen in der Oberlausitz betreffend, bekanne 
gemachten Instruction für den Ameshauptmann, ist demselben §6. 26. zur Obliegenheir 
gemacht worden, auf die Grenz= und Hoheits-Angelegenheiten sein besonderes Augenmerk 
zu richten, und zu dem Ende darauf zu sehen, daß die tandesgrenzen nicht geschmälert 
werden, und die ausländischen Nachbarn sich weder Territorialverlezungen und Eingriffe 
in die hoheictlichen Rechte erlauben, noch sonst eines Befugnisses anmaßen, welches dem 
Koniglichen Interesse oder dem der Unterehanen nachtheilig werden koͤnnte. 
Gesetzsammlung 1821, 1°0 lM
	        
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