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c) Die Strafen koͤnnen theilweise durch Handarbeit und Gefaͤngniß vollstreckt
werden; z. B. eine achtwoͤchentliche Strafe mit vierzehn Tagen Gefaͤngniß und sechs
Wochen Handarbeit.
d) Alle Strafen sind in der Regel ohne Unterbrechung zu verbuͤßen.
e) Sind die Strafen durch Handarbeit zu verbuͤßen, so kann den Sträflingen,
nach Verhaͤltniß der Groͤße der Strafe, ein gewisses, ihren Kraͤften angemessenes
Pensum Arbeit aufgegeben werden, dergestalt, daß die fleißigen Straͤflinge die Straf—
zeit durch baldige Beendigung der Arbeit abzukuͤrzen vermoͤgen, die traͤgen aber es sich
selbst zuzuschreiben haben, wenn die Strafzeit sich verlaͤngert.
Endlich verbleibt es, wegen Einreichung summarischer Anzeigen uͤber die abgetha—
nen und noch tückständigen Forst= und Jagd-Rügen, so wie über die verbuͤßten und
noch zu verbüßenden Strasen, bei der Vorschrife letzegedachter Generalverordnung 5. 4.,
mie der Erläuterung, daß die Rügen und Serafen nach den verschiedenen Klassen von
einander zu krennen sind.
Daran geschiehee Unser Wille und Meinung. Gegeben zu Dresden, am 21|sten
März 1825.
Freiherr von Mankeuffel.
Adelf Unger.
Ausgegeben zu Dresden, am 29sten April 1825.