Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
10.
14.) 5kanntmachung,
den Gnadengenuß der Wittwen und Kinder der mit Properresten verstorbenen
Diener betreffend;
vom 27sten April 1825.
N Se. Königl. Majestät zu verordnen geruhr baben, daß die Hincerlassenen
derjenigen, von der Zeit dieser Bekanntmachung an, angestelle werdenden Diener,
bei deren Ableben ein verhangener Properrest, oder sonstiges Dienstverbrechen sich erglebe,
auf den sonst gewöhnlichen Gnadengenuß von dem Diensteinkommen des Verstorbenen
keinen Anspruch zu machen haben sollen, auch HFinsichtlich der Wieewen und Kinder der
jetzt bereits angestellten Diener in den vorbemerkten Fällen, auf gukachrliche Anzeige der
Behörden, nach Befinden der Umstände, jedesmal besondere Entschließung gefaße werden
soll; se wird solches hierdurch bekanne gemacht.
Dresden, am 27 ten April 1825.
Königlich Sächsischer Geheimer Rath.
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Gesetzsammlung 1825. („ 15 )