Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

 

Gesetzsammlung
für  das
Königreich  Sachsen.
10.

14.)  5kanntmachung,

den  Gnadengenuß  der  Wittwen  und  Kinder  der  mit  Properresten  verstorbenen
Diener  betreffend;

vom  27sten  April  1825.

N  Se.  Königl.  Majestät  zu  verordnen  geruhr  baben,  daß  die  Hincerlassenen
  derjenigen,  von  der  Zeit  dieser  Bekanntmachung  an,  angestelle  werdenden  Diener,
bei  deren  Ableben  ein  verhangener  Properrest,  oder  sonstiges  Dienstverbrechen  sich  erglebe,
auf  den  sonst  gewöhnlichen  Gnadengenuß  von  dem  Diensteinkommen  des  Verstorbenen
keinen  Anspruch  zu  machen  haben  sollen,  auch  HFinsichtlich  der  Wieewen  und  Kinder  der
jetzt  bereits  angestellten  Diener  in  den  vorbemerkten  Fällen,  auf  gukachrliche  Anzeige  der

Behörden,  nach  Befinden  der  Umstände,  jedesmal  besondere  Entschließung  gefaße  werden
soll;  se  wird  solches  hierdurch  bekanne  gemacht.

Dresden,  am  27  ten  April  1825.

Königlich  Sächsischer  Geheimer  Rath.

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Gesetzsammlung  1825.  („  15  )