Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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5.) um Kinder von Geschwistern und Seitenverwandte des vierten Grads, zwei Wochen; 
6.) um entferntere Verwandte wird keine Trauerkleldung getragen. 
7.) Universalerben crauern um ibre Erblasser, wenn keine Verwandtschafte vorhanden 
ist, eine Woche. 
8.) Adoptiv-Aelkern, Kinder und Geschwister krauern, wie leibliche; Stief-Aelrern, 
Kinder und Geschwister, die Hälfte der Trauerzeit. 
Als Kiechenerauer für die Gerichesobrigkeiten des Orts, wo die Kirche ist, wenn 
gleich ihnen das Parronatrecht nicht zustebt, auch süc deren Cheweiber, sindet das 
Trauerlaucen eine Woche lang Statt, jedoch ohne Einstellung des Oegelspiels und der 
Musik. 
Der Dienerschafe Trauerkleidung zu geben, bleibe verboten; nur Flöre um den Arm 
und Hue sind verstattec. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserem 
Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 1 6öken April 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
Franz Heinrich Wolf von Schindler. 
Ausgegelen zu Dresden, den 19ten April 1831.
	        
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