Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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trouillen über die richtige Befolgung der ertheilten Vorschriften zu wachen haben, angeerd- 
net worden. 
O3 ) Außer den, in der Generalverordnung der Königl. Landesregierung vom 1 Oken die- 
ses Monaks, #hho II, festgesetzten Haupteingangspunkten sür die aus Galizien, Polen und 
Rußland über Böhmen eingehenden Reisenden, Vieh- und Waarentransporte, ist auch noch, 
für die Schneeberg-Karlöbader Straße, die Grenzzoll-Einnahme Wildenthal freigegeben. 
4.) Die, in der Generalverordnung der Königl. Landesregierung vom 1 Ocen dieses Mo- 
nats, Sbho lI., für Reisende, Vieh= und Waarentransporte, welche aus Rußland, dem Kö- 
nigreiche Polen und Galizien kommen, enthaltene Legitimationsvorschrift wird nunmehr 
auch auf Personen und resp. Transporte aus Danzig oder dessen Umgegend erstreckt. 
5.) Die für Reisende, Vieh. und Waarentransporte, welche aus den Kaiserl. Königl. 
Oesterreichischen Staaten, ohne aus Polen, Galizien und Rußland herzukommen, in die 
biesigen Lande eingehen, erforderlichen Gesundheitszeugnisse müssen den unter A. B. und C. 
beigefügten Formularien entfprechen. 
6.) Die Prüfung der Legitimationen, bei welcher alle Sorgsalt und Serenge anzu- 
wenden ist, erfolgt an den angegebenen Haupt-Eingangspunkten, durch die daselbst besonders 
beauferagken Personen, an andern Punkten, in so weit der Eintritt noch verstattet ist, durch 
die Obrigkeit, oder, wenn diese sich nicht im Orte befinder, durch die Grenz-Zolleinnah= 
men. Bei besundener Richeigkelt der Pässe sind dieselben zu vistren, entgegengesetzten Falls 
aber die betreffenden Personen und Transporte unnachsichtlich zuruckzuweisen. 
7.) Von den getroffenen Maßregeln sind die mie Postbeförderung, einschließlich der 
Eilposten, ankommenden Reisenden niche ausgenommen. 
—.) Die an der Grenze vorgenommene Untersuchung der Legitimationen schließe die 
Befugniß und Obliegenheiten der Obrigkelten im Lande, vorzüglich aber in Städren, nicht 
aus, die Legitimatlonen noch einmal abzufordern und genau einzusehen; vielmehr werden 
diese aufgefordert, eine strenge Aufmerksamkeit und Wachsamkeit hierbei sich zur Pfliche zu 
machen, nöthigen Falls behusige Vorsichtsmaßregeln, unter Zuziehung eines Physicus, zu 
ergreisen und gleichzeitig zur unterzeichneten Königl. Commission Anzeige zu erstatten. 
9.) Allen Posthaltern, Fuhrleuken, ingleichen Gastwirthen, wird, bei 20 Thalern Serafe, 
bierdurch anbesoblen, keinen der aus Rußland, Polen, Galizien, der Gegend von Dan- 
zig und aus den Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staaten kommenden Fremden, Vieh- 
und Waarentranspork, ohne die vorgeschriebene Legitimation, weiter zu befördern, und res#. 
aufzunehmen, sondern bei Wahrnehmung eines Mangels in der Legitimation, oder eines 
sonst bervorgehenden Zweifels, sofort der Obrigkeit bierüber Anzeige zu ehun.
	        
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