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41.) Bekanntmachung,
die Forkdauer der vorhin, mit mehrern Herzoglich= Sächsischen Häusern
Ernestinischer Linie, wegen der Vagabunden und Ausgewiesenen, abge-
schlossenen Conventionen betreffend;
vom 15ten Juni 1831.
N.en von den Herzoglich Sächsischen Ministerlen von Coburg-Gorha, Meiningen-
Hildburghausen und Altenburg, mitcelst respectiver Schreiben d. d. Gorha den 1 Sten De-
cember 1829, Meiningen den 28sten December 1829 und Altenburg den 1 3ten März
1830, im Einverständniß mit der Königlich = Sächsischer Seits genommenen Ansiche, die
Erklärung abgegeben worden ist:
daß die mit den vormaligen Herzoglich = Sächsischen Regierungen von Coburg,
Gorha und Meiningen, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und
Ausgewiesenen, vorhin abgeschlossenen Conventionen, in Bezug auf den ganzen ge-
genwärtigen Compler der Herzoglich-Sächsischen Lande, als gegenseitig fortdauernd
angesehen werden sollen;
so wird, auf Allerhöchsten und Höchsten Befehl, solches andurch zur allgemelnen Kenme-
niß gebracht und baben sämmrliche Unterbehörden, so wie Alle, die es sonst angeber, sich
hiernach gebührend zu achten.
Dresden, am 1 56en Juni 1831.
Königl. Sächs. Geheimer Rath.
Nostitz und Jänckendorf.
Adolph von Wiissenbach.
Ausgegeben zu Dresden, am 20’ Kten Juni 1831.