Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
25. 
42.) Bekanntmachung, 
die Asiatische Cholera betreffend; 
vom 17ten Juni 1831. 
Die Annäherung der Asiatischen Cholera oder Cholera morbus, einer Krankheit, die 
zuerst in den Kusten= und Sumpf-Gegenden Ostindiens sich ausgebildet und bei der län- 
geren Dauer einen Ansteckungsstoff entwickelt hat, durch den sie auf andere Länder über- 
ging, erfüllt auch die Bewohner Sachsens mit Besorgniß, zum Theil sogar mit übertrie- 
bener Aengstlichkeit. Schon an verschiedenen Orten entstanden Gerüchte, daß einzelne 
Falle jener ansteckenden Krankheit bereits eingetreten seyen, die sich aber bei genauer Er- 
ôrterung durchaus ungegründet befunden haben. Sie waren nur durch ein Verkennen der 
wahren Merkmale jener Krankheit entstanden. Noch ist die Krankheit nicht über Danzig, 
Yolen und einen Theil Galiziens vorgedrungen. Die von den Regierungen der vorlie- 
genden Staaten, namentlich in Preußen und Oestreich, getroffenen strengen und zweckmä- 
ßigen Einrichtungen, die in denselben gezogenen Militair-Cordons und angelegten Qua- 
rantäne-Anstalten, und die selbst in den hiesigen Landen wegen des Eingangs der Reisen- 
den und Waaren aus den angesteckten Ländern ergriffenen Maßregeln lassen noch immer 
hoffen, daß jene Krankheit eben so, wie seit Jahrhunderten die orientalische Pest, in 
ihrem weitern Vordringen werde aufgehalten werden, und daß Sachsen von derselben 
werde verschont bleiben, da sie sich auch durch Ansteckung fortpflanzt, und mithin die 
Vermeidung alles dessen, was die Ansteckung weiter bringen könnte, das wirksamste Mit- 
tel ist, die Krankheit abzuhalten. Die Commission druckt dabei das Vertrauen aus, 
daß alle Behörden und alle Unterthanen sie in ihrer Wirksamkeit unterstützen werden, denn 
nur durch ein kräftiges gemeinsames Wirken ist die Erreichung des Zwecks der zu ergrei- 
fenden Maßregeln zu hoffen. · 
·DamitjedochdasPublikumberuhigt,auchderUngelehrteindenStandgesetztwerde, 
jene Krankheit zu erkennen und ein Jeder durch eine zweckmaͤßige Lebensweise auf die 
annähernde Gefahr sich vorbereiten könne, so sieht die unterzeichnete Commission sich ver- 
anlaßt, hiermit eine, von ihren Güichen Mitgliedern abgefaßte kurze Belehrung) über 
die Kennzeichen der Asiatischen Cholera und einige Verhaltungsregeln zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. · 
  
  
  
*) Eine ausführlichere von denselben abgefaßte Belehrung für Nichtärzte ist im Verlag der Hilscher- 
schen Buchhandlung allhier erschienen und in allen Buchhandlungen für 3 gr. zu haben. 
Gesetzsammlung 1831. ( 30
	        
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