Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(1605 5. 
lichster Vermeidung aller Beruͤhrung, auf eigens dazu bestimmten Wagen, von den hierzu 
angewiesenen Personen zu bringen und in wenigstens eine Klafter tiefen Graͤbern zu begra- 
ben, auch, wo moͤglich, mit ungeloͤschtem Kalke zu bedecken sind. 
46. 
Endlich muͤssen noch die waͤhrend 8 Epidemie gebrauchten und der Ansteckung aus- Contumaz des 
gesetzt gewesenen Personen der erforderlichen Contumaz unterworfen werden, aus welcher erpenirten 
sie nach 20 Tagen, wenn kein Erkranken derselben Statt gefunden hat, als rein und un. Diensspersene 
verdaͤchtig entlassen werden koͤnnen. « 
5—47. 
Waͤhrend der ganzen Epidemie haben die zur Sperrung benutzten Individuen jegliche Zu vermeidende 
Berührung von bereits erkrankten oder der Ansteckung verdächtigen Personen auf das Sorg- E* 
fältigste zu vermeiden. und ril cen 
Sollten sie sich dennoch einer solchen Berührung ausgeseß haben, so sind sie ebenfalls Personals. 
einer 20 tägigen Concumaz zu unterwerfen. 
Um die Verbreitung des Comag# durch die Aerzke zu verhücen, hat auch kein Arzt, 
der einen Cholerakranken besucht ha#, das Haus desselben zu verlassen, ohne sich vorher 
mit Weinessig oder Chlorauflösung gewaschen und seine Kleider gewechselt oder durch- 
räuchert zu haben. Den Wechsel und die Durchräucherung der Kleider können die Aerzte 
vermeiden, wenn sie Mäntel von Wachstaffet oder Wachsleinwand überziehn, die, ehe 
sie die Kranken verlassen, ebenfalls mie Chlordämpfen zu durchräuchern find. 
". 48. 
So wie beim Zunehmen der Epidemie nach und nach nicht nur die Absperrung einzel- Aufhebung der 
ner Häuser, sondern ganzer Oerker und größerer Bezirke erforderlich würde, so kann beim Absperrung. 
Abnehmen der Krankheit die äußere Sperrungslinie srüher aufgehoben werden, während 
die Absperrung der einzelnen Häuser oder Quartiere erst nach völlig beendigeer Reinigung 
derselben wegfallen darf; in welcher Hinsicht nach den, auf den Bericht der Commissions- 
arzte, zu erlassenden Verordnungen der Immediat-Commission zu verfahren ist. 
.. .. . s« 49. . , NModification 
Die in gegenwärtiger Anweisung den Amtshauptleuten auferlegken Geschäfte sind in hinsichrlich der 
den Receßherrschaften der Fürsten und Grasen Herren von Schönburg von der Gesammét= Schönburgi- 
Regierung zu Glauchau zu beforgen. sheceiber 
Dresden, den 1sten Juli 1831. 
 
	        
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